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Stiftungsrecht – Die Reform

Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

Am 1. Juli 2023 wird das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts in Kraft treten. Dieses bringt viele Änderungen mit sich, die insbesondere für notleidende Stiftungen von Bedeutung sein dürften:

Verwendung von Umschichtungsgewinnen

Der Gesetzestext stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass die sog. Umschichtungsgewinne zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden dürfen, sofern die Satzung diese Möglichkeit nicht ausschließt und die Erhaltung des Grundstockvermögens auch nach Umschichtung gewährleistet werden kann (siehe den Beitrag meiner Kollegin Alexandra Gabriel).

Zweck- und Satzungsänderungen

Eine Zweckänderung oder eine erhebliche Beschränkung des Zwecks ist möglich, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Unter derselben Voraussetzung kommt auch die Umwandlung einer Dauerstiftung in eine Verbrauchsstiftung in Betracht. Die Änderung sog. prägender Satzungsbestimmungen (z. B. des Namens, des Sitzes, der Art und Weise der Zweckerfüllung oder der Verwaltung des Grundstockvermögens) setzt eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse voraus. Sonstige Bestimmungen können immer dann geändert werden, wenn die Änderung der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.

Zu- und Zusammenlegung von Stiftungen

Voraussetzung für die Zu- und die Zusammenlegung ist, dass sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und die Stiftung nicht durch eine Satzungsänderung an die veränderten Verhältnisse angepasst werden kann. Als Rechtsfolge ist die Gesamtrechtsnachfolge vorgesehen.

Auflösung der Stiftung

Die Auflösung einer Stiftung ist bereits dann möglich, wenn sie ihren Zweck endgültig nicht mehr wirksam dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die vollständige Unmöglichkeit der Zweckerfüllung muss nicht nachgewiesen werden; ausreichend ist vielmehr, dass sich eine Stiftung in einem Zustand befindet, in dem sie kaum anerkennungsfähig sein dürfte. Als „ultima ratio“ ist die Auflösung gegenüber der Satzungsänderung subsidiär.

Fazit

Das neue Stiftungsrecht schafft für das Stiftungswesen mehr Rechtsklarheit und -sicherheit und zeigt insbesondere für notleidende Stiftungen rechtssichere Handlungsmöglichkeiten auf. Durch die Reform des Stiftungsrechts ist es somit gelungen, das Stiftungswesen insgesamt attraktiver zu gestalten. Auch wenn der wesentliche Teil des neuen Stiftungsrechts erst im Juli 2023 in Kraft treten wird, wirft es bereits heute seine Schatten voraus. Bestehende Stiftungen sollten ihre Satzungen daher überprüfen und ggf. an das neue Stiftungsrecht anpassen.

Dieser Artikel stammt aus unserem Mandantenmagazin Curacontact, das 4 x im Jahr aktuelle Themen für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, für Öffentlichen Sektor und Kirche aufbereitet. Interesse? Jetzt kostenlos abonnieren!