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Hebammenstellen-Förderprogramm soll Defizite in Deutschlands Kliniken ausgleichen

Mehr Hebammen für Krankenhäuser

Im Rahmen des Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes wurde ein dreijähriges Hebammenstellen-Förderprogramm auf den Weg gebracht. Ausschlaggebend war ein vom BMG in Auftrag gegebenes Gutachten, das bereits im September 2019 auf Defizite in der stationären Betreuung von Schwangeren durch Hebammen hingewiesen hat. Zwar gibt es absolut gesehen genügend Hebammen, jedoch entscheidet sich nur ein kleiner Teil für eine Anstellung im Krankenhaus, was mindestens teilweise auf schwierige Arbeitsbedingungen zurückzuführen ist. In der Konsequenz kommt es zu starken regionalen Unterschieden in der Betreuungsrelation zwischen Hebammen und Schwangeren.

Durch das Hebammenstellen-Förderprogramm wird ein Betreuungsschlüssel von 1:2 (Regelfall) und unter optimalen Bedingungen von 1:1 angestrebt.

In den Jahren 2021 bis 2023 können nun die Personalkosten für 0,5 Vollzeitstellen pro 500 Geburten bei der Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen refinanziert werden. Als Bemessungsgrundlage wird der Durchschnitt der Geburten in den Jahren 2017 bis 2019 verwendet, sowie die im Vergleich zum 1. Januar 2020 zusätzlich geschaffenen Stellen. Grundsätzlich ist zu beachten, dass nur Löhne und Gehälter bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen gefördert werden.

Zudem soll das Krankenhaus „Hebammen unterstützendes Fachpersonal“ bis zu 25 % der zum 1. Januar 2020 angestellten Hebammen-Vollkräfte ebenfalls gefördert bekommen. Zu diesem unterstützenden Fachpersonal gehören u. a.

  • Medizinische Fachangestellte,
  • Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger/innen sowie
  • Pflegefachleute.

Der geförderte Betrag wird jährlich mit den Krankenkassen im Rahmen der Budgetvereinbarung festgelegt. Das Krankenhaus muss hierbei zum einen die neugeschaffenen Stellen durch eine schriftliche Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung belegen und zum anderen nachweisen, dass dieses Personal nicht in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen eingesetzt wird.

Zur Ermittlung von eventuellen Rückzahlungen oder einer Minderung des geförderten Betrages muss das Krankenhaus den Krankenkassen folgende Nachweise bis zum 28. Februar des Folgejahres durch den Jahresabschlussprüfer vorlegen:

  • Bestätigung über die Anzahl der Geburten in den Jahren 2017 bis 2019
  • Bestätigung über die zum 1. Januar 2020 festgestellte Stellenbesetzung auf Stationen für Geburtshilfe insgesamt und unterteilt nach Hebammen und „Hebammen unterstützendem Fachpersonal“ jeweils differenziert nach Voll- und Teilzeitkräften sowie umgerechnet in Vollzeitkräfte
  • Bestätigung über die im jeweiligen Förderjahr zum 31. Dezember festgestellte jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung (ebenfalls wie oben unterteilt)
  • Bestätigung über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel.

Ob es durch das neue Förderprogramm vom BMG tatsächlich zu den geplanten rund 600 zusätzlichen Hebammenstellen und bis zu 1.750 weiteren Stellen zu einer verbesserten Versorgung von Schwangeren in der stationären Geburtshilfe kommt, bleibt abzuwarten. Für ausreichend große Krankenhäuser, denen auf dem Arbeitsmarkt entsprechende Fachkräfte zur Verfügung stehen, stellt das neue Programm eine Möglichkeit dar, ihren Personalstamm im Bereich der stationären Geburtshilfe zumindest zeitweilig auszubauen.

Schwer nachvollziehbar ist jedoch, dass Abteilungen unterhalb 500 Geburten leer ausgehen sollen und eine Verstetigung der Förderbeträge über das Jahr 2022 hinaus offenbar nicht beabsichtigt ist.

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