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Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung 2021

Ausweitung der PpUGV um vier weitere pflegesensitive Bereiche

Im März wurde die PpUGV aufgrund der Corona-Pandemie zwecks Entlastung der Krankenhäuser vorerst ausgesetzt. Nachdem diese allerdings im Mai wieder schrittweise zurück zum Regelbetrieb übergehen konnten, gilt die PpUGV für die Intensivmedizin und Geriatrie seit dem 1. August wieder. Für alle weiteren pflegesensitiven Bereiche bleibt es bei einer Aussetzung bis zum 31. Januar 2021.

Im Rahmen der Weiterentwicklung der PpUGV wurden nun vier zusätzliche pflegesensitive Bereiche aufgenommen, sodass künftig bereits zwei Drittel des Behandlungsgeschehens aller Krankenhäuser unter die Pflegepersonaluntergrenzen fallen. Ab 2021 wird die Intensivmedizin um die pädiatrische Intensivmedizin erweitert, des Weiteren kommen die Innere Medizin, Allgemeine Chirurgie und Pädiatrie hinzu. Die Untergrenzen für das Pflegepersonal wurden im Zuge der Weiterentwicklung ebenfalls angepasst. Folgende Pflegepersonaluntergrenzen und Pflegehilfskraftquoten gelten 2021:

Grafik zu Pflegepersonaluntergrenzen

Eine pädiatrische Intensivstation gilt als pflegesensitiv, wenn sie nach den §21-Daten des Vorjahres einen entsprechenden Fachabteilungsschlüssel führt oder mindestens fünf Fälle mit einem OPS-Code der intensivmedizinischen Komplexbehandlung im Kindesalter (8-98d.*) kodiert wurden. In Analogie dazu gilt neben den explizit gekennzeichneten pädiatrischen Fachabteilungen auch jede Abteilung als pädiatrisch-pflegesensitiver Bereich, sofern nach den §21-Daten des Vorjahres in einer Fachabteilung entweder mehr als 50 % der Patienten/Patientinnen unter 18 Jahre gewesen sind oder mindestens 3.000 Belegungstage durch Kinder unter 18 Jahren in Anspruch genommen wurden. Ausgenommen von den Regelungen der PpUGV sind die Bereiche Frauenheilkunde und Geburtshilfe, sowie die Bereiche, die die Mindestanforderungen für Perinatalzentren nach den Versorgungsstufen der QFR-RL des G-BA erfüllen.

Als Fazit lässt sich festhalten, dass durch die Neuerungen ab Februar 2021 das BMG einen weiteren Schritt hin zu einem „Ganz-Haus-Ansatz“ vollzieht, bei dem schließlich für alle Fachabteilungen Pflegepersonaluntergrenzen gelten sollen. Ob insbesondere während einer Pandemiephase derartige Eingriffe in die Personaleinsatzplanung der Krankenhausträger sinnvoll sind, ist weiterhin stark umstritten. Eine epidemiebedingte Aussetzung der Personaluntergrenzen soll nach den Regeln des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes künftig zumindest für diejenigen Krankenhäuser gelten, die unter bestimmten Voraussetzungen von der Landesbehörde zum Erhalt von Ausgleichszahlungen auserkoren werden.

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