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Jahressteuergesetz 2022

Umsatzsteuerliche Neuerungen

Nach dem das Jahressteuergesetz 2022 bereits Anfang Dezember vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde, hat nun auch der Bundesrat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2022 diesem seine Zustimmung gegeben. Neben der wohl entscheidendsten Änderung, der Verlängerung der Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG), kommen für juristische Personen des öffentlichen Rechts noch einige weitere Neuregelungen zu.

Mit dem Jahressteuergesetz wurde der Wortlaut des § 4 Nr. 20a UStG neu gefasst. Nach dem bisherigen § 4 Nr. 20a UStG sind die folgenden Umsätze von Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände als umsatzsteuerfrei anzusehen:

  • Theater,
  • Orchester,
  • Kammermusikensembles,
  • Chöre,
  • Museen,
  • botanische Gärten,
  • zoologische Gärten,
  • Tierparks,
  • Archive,
  • Büchereien sowie
  • Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst.

Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in oben bezeichneten Einrichtungen erfüllen.

In der Neuregelung heißt es, dass die Wörter „des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände“ durch die Wörter „juristische Personen des öffentlichen Rechts“ ersetzt werden Durch die Änderung des Wortlautes des § 4 Nr. 20 Bst. a UStG kommt es bei der Befreiungsnorm zu einer Gleichstellung kirchlicher und staatlicher Kultureinrichtungen.

Weitreichende Änderungen ergeben sich auch in der umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen. So greift ab dem 1. Januar 2023 bei ihrer Anschaffung ein ermäßigter Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG von 0 %. Das bedeutet die Steuer ermäßigt sich auf 0 % für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer PV- Anlage, einschließlich der für den Betrieb einer PV-Anlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt beträgt oder betragen wird.

Des Weiteren können ab dem 1. Januar 2023 nun auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie weder freiwillig noch aufgrund gesetzlicher Vorgaben Bücher führen oder aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse erstellen, die Berechnung ihrer Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Nr. 4 UStG beim zuständigen Finanzamt beantragen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch das Jahressteuergesetz 2022 auch für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts weitere Neuregelungen getroffen wurden und geprüft werden sollte, ob entsprechende Vorteile daraus gezogen werden können. Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Jetzt Kontakt aufnehmen!