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Neue Hoffnung für Gewinnzuschläge in der Eingliederungshilfe?

Bundessozialgericht befasst sich erneut mit der Frage von Gewinnzuschlägen

Diese Entscheidung (B 8 SO 8/20 R) gibt – einmal wieder – Hoffnung, baut aber auch Hürden auf, die es zu überwinden gilt. Zudem, bezieht es sich auf die „alte“ Rechtlage vor Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG). Bislang liegt nur der Pressebericht des Verhandlungstermins vor, aber so viel lässt sich sagen:

Das BSG betont, dass nicht gesetzt sei, dass die vereinbarten bisherigen Vergütungen (ohne ausdrückliche Gewinnzuschläge) Gewinnchancen von vornherein eröffnen. Dies allerdings hatte das Landessozialgericht angenommen und die Klage abgewiesen.

Die Schiedsstelle müsse sich im Einzelfall davon überzeugen, so das BSG, woraus sich solche Gewinnmöglichkeiten ergeben können und dazu gegebenenfalls einen Vergleich mit den Vergütungen anderer Einrichtungen ("externer Vergleich") heranziehen. Für den externen Vergleich komme es auf konkret festgelegte Kriterien für die Vergleichbarkeit der zu berücksichtigenden Einrichtungen an. Das Urteil hebt den angefochtenen Schiedsstellenbeschluss auf, so dass diese das Verfahren wiederaufnehmen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG nochmals entscheiden muss.

Das Urteil gibt Hoffnung nun auch für den Bereich der Eingliederungshilfe. Denn es gibt die Ansicht, dass – anders als im Recht der Pflegeversicherung – eine Rechtsgrundlage für einen Gewinnzuschlag nicht vorläge. Die Rechtsprechung des BSG zum Pflegebereich zur Berücksichtigung eines solchen Zuschlages sei überholt, denn zwischenzeitlich habe der Gesetzgeber durch das BTHG die Regelungen für Vergütungsvereinbarungen der Eingliederungshilfe neu gefasst in den Regelungen der §§ 123 ff. SGB IX keine Berücksichtigung vorgesehen.

Die vollständige Begründung des BSG könnte – wie erfahrungsgemäß nicht zum ersten Mal – auch auf die neue Rechtslage eingehen. Wir werden berichten!

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