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Kein geringerer Verdienst für Minijobber

Benachteiligungsverbot umgesetzt

Mit Urteil vom 18.01.2023 (Az.: 5 AZR 108/22) stärkt das BAG den Grundsatz der verbotenen Benachteiligung von Minijobbern.

Geringfügig Beschäftigte dürfen nach § 4 Abs. 1 TzBfG nicht weniger verdienen als vergleichbare Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, dass sachliche Gründe dies rechtfertigen.

Der Kläger war bei der Beklagten geringfügig als Rettungsassistent angestellt. Diese beschäftigte „hauptamtliche“ Rettungsassistenten mit einem Stundenlohn von 17,00 Euro brutto und „nebenamtliche“ Rettungsassistenten – wie den Kläger – mit einer Vergütung von 12,00 Euro brutto pro Stunde. Nebenamtliche Rettungsassistenten wurden von der Beklagten nicht gemäß § 106 GewO einseitig zu Diensten eingeteilt, sondern konnten Wunschtermine für die Einsätze nennen. Einen Anspruch darauf hatten sie allerdings nicht.

Der Kläger ging aufgrund der unterschiedlichen Vergütung von einer Diskriminierung aus und machte Differenzlohnansprüche geltend.

Auch das BAG sah darin eine Benachteiligung der geringfügig Beschäftigten ohne sachlichen Grund und damit einen Verstoß gegen § 4 Abs.1 TzBfG. Die differenzierte Handhabung der Dienstzuteilung bei „Hauptamtlichen“ und „Nebenamtlichen“ sei kein sachlicher Grund i.S.d. § 4 Abs.1 TzBfG, der eine unterschiedliche Entlohnung rechtfertige.

Das Argument des „erhöhten Planungsaufwands“ für die nebenamtlichen Rettungsassistenten überzeugte das BAG nicht, da ihnen lediglich die Äußerung von Wünschen ohne Anspruch zustünde und auch bei den hauptamtlichen Rettungsassistenten müssten gesetzliche Vorgaben, wie z.B.

  • Arbeitsschutz,
  • Ruhepausen und
  • Arbeitszeiten

beachtet werden. Vor dem Hintergrund der gleichen Qualifikation und der identischen Tätigkeit sei die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen.

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