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Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG

Temporäre Billigkeitsregelung

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b UStG bis zum 31.12.2024 verlängert. Danach dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts auch in den Jahren 2023 und 2024 dazu optieren, ausschließlich mit ihren Betrieben gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 Abs. 1 KStG) als umsatzsteuerlicher Unternehmer zu gelten. Eine Verlängerung der Option erfolgt automatisch, sofern diese nicht widerrufen wird.

Wird die Option für eine juristische Person des öffentlichen Rechts verlängert und erteilt diese für eine tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung mit einem gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer, schuldet die juristische Person des öffentlichen Rechts diesen unberechtigten Steuerausweis gemäß § 14c Abs. 2 UStG. Aus Gründen der Praktikabilität hat der Leistungsempfänger aus diesem Steuerausweis dennoch einen Anspruch auf Vorsteuerabzug im Sinne des § 15 UStG, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG gegeben sind. Dies gilt jedoch lediglich bis zu der Höhe, der für diese Leistung gesetzlich geschuldet wäre, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts § 2b UStG bereits angewandt hätte.

Steht für die in Rechnung stellende juristische Person des öffentlichen Rechts zweifelsfrei fest, dass die Rechnung nicht für Zwecke verwendet werden kann, welche einen Vorsteuerabzug ermöglichen, kann auf die Festsetzung sowie auf die Abführung der gemäß § 14c Abs. 2 UStG entstandenen Steuer verzichtet werden.

Die juristische Person des öffentlichen Rechts hat jedoch keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem unberechtigten Steuerausweis. Diese Billigkeitsregelung gilt bis zum Ablauf des 31.03.2023.

Den juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird dadurch die Wahl eröffnet, über den Zeitpunkt der Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts zu entscheiden. Dies sollte genutzt werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Jetzt Kontakt aufnehmen!

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