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Mitgliederversammlungen von Vereinen

Anwesenheit auch im Jahr 2021 nicht zwingend erforderlich!

Erwartungsgemäß hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Rechtsverordnung vom 20. Oktober 2020 die Geltung der Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Für Mitgliederversammlungen von Vereinen, die im Jahr 2021 stattfinden sollen, gelten daher weiterhin die in Art. 2 § 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vorgesehenen Erleichterungen bei der Beschlussfassung. Hier zu haben wir schon berichtet):

  • Mitgliederversammlungen können weiterhin in virtueller Form im Wege elektronischer Kommunikation abgehalten werden. Eine satzungsmäßige Grundlage ist dafür nicht erforderlich.
  • Möglich ist zudem, dass die Vereinsmitglieder ihre Stimmen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist dann nicht mehr erforderlich.
  • Schließlich können Beschlüsse auch ohne Zustimmung aller Vereinsmitglieder außerhalb der Mitgliederversammlung im Wege eines Umlaufverfahrens gefasst werden. Erforderlich ist, dass alle Vereinsmitglieder beteiligt werden, mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder bis zu einem vom Verein bestimmten Termin ihre Stimmen in Textform (etwa per E-Mail oder Telefax) abgeben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wird.

Ob diese Erleichterungen auch für Stiftungsorgane gelten, wird nach unserer Erfahrung von den Stiftungsaufsichtsbehörden unterschiedlich bewertet. Falls Ihre Stiftungssatzung die Anwesenheit der Organmitglieder bei einer Sitzung vorsieht, die Abhaltung einer Präsenzsitzung aber aufgrund der Pandemiesituation nicht möglich ist, sollte daher im Vorfeld eine Zustimmung aller Organmitglieder zur Abhaltung einer Nicht-Präsenzsitzung eingeholt werden.

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