Das Mobilitätsverhalten vor allem jüngerer Menschen hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt und wird sich auch in Zukunft weiter ändern. Mobilität wird vielfältiger, flexibler und nachhaltiger. Das Auto hat als Statussymbol ausgedient. E-Bike, Carsharing und ÖPNV sind gefragte Alternativen. Arbeitgeber sind gut beraten, sich auf die Bedürfnisse und Erwartungen der nachrückenden Generationen einzustellen und entsprechende Angebote zu vorzuhalten.
Zudem versucht die Politik fortlaufend, bei den Bürger:innen Einfluss auf die Wahl des Verkehrsmittels zu nehmen, um ihre verkehrs- und umweltpolitischen Ziele zu erreichen. Der Gesetzgeber nutzt hierzu unter anderem die Lenkungswirkung der Lohnsteuer, indem er steuerliche Anreize für eine klimaschonende Fortbewegung schafft. Die neue Regierung wird in diesem Bereich sicherlich auch noch einiges in Bewegung setzen. Doch wie sind die lohnsteuerlichen Regelungen aktuell?
Der Dienstwagen
Gestattet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer:innen die Nutzung von Dienstfahrzeugen, entsteht ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Die Bewertung kann wahlweise über ein Fahrtenbuch oder pauschal über die sogenannte Prozent-Methode vorgenommen werden.
Für beide Methoden hat der Gesetzgeber zur Förderung der Elektromobilität maßgebliche Vergünstigungen verabschiedet. So mindert sich die Bemessungsgrundlage bei reinen Elektroautos seit 2020 um stattliche 75 %, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs unter 60.000 Euro liegt. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm/Kilometer oder eine rein elektrische Reichweite von mindestens 40 Kilometern haben, wird der Bruttolistenpreis immerhin halbiert. Für neue Hybridfahrzeuge wurden die Anforderungen allerdings verschärft: Für zwischen 2022 und 2025 angeschaffte oder geleaste Fahrzeuge wird eine elektrische Reichweite von mindestens 60 Kilometern vorausgesetzt. Ab 2025 müssen Hybridfahrzeuge mindestens 80 Kilometer elektrisch zurücklegen können.
Wichtig ist, dass die Minderung der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage für Zwecke der Umsatzsteuer nicht gilt. Hier bleibt es bei den ungekürzten Pauschalbeträgen. Möchte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer:innen dazu motivieren, sich für die private Anschaffung eines Elektrofahrzeugs zu entscheiden, wird auch dies steuerlich gefördert. So fällt keine Lohnsteuer an, wenn das Privatfahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers unentgeltlich oder verbilligt geladen wird. Erstattet der Arbeitgeber hingegen die Stromkosten an außerbetrieblichen Ladestationen, greift die Steuerbefreiung nicht. In diesem Fall kann allerdings die Sachbezugs-Freigrenze i. H. v. 50 Euro in Anspruch genommen werden.
Das Jobrad
Von der Lohnsteuer gänzlich befreit ist die umweltfreundliche Alternative zum Dienstwagen: das Jobrad. Die Steuerbefreiung gilt dabei sowohl für E-Bikes als auch für „normale“ Fahrräder. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber das Jobrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt. Bei einer Gehaltsumwandlung erfolgt die Besteuerung in Anlehnung an die gesetzlichen Regelungen für Elektrofahrzeuge.
Bemerkenswert ist, dass die Steuerbefreiung nicht nur für ein Fahrrad oder E-Bike pro Arbeitsverhältnis, sondern gleich für mehrere in Anspruch genommen werden kann. Auch das E-Bike für den Ehepartner kann vom Arbeitgeber also steuerfrei geleast werden.
ÖPNV und Bahn
Ein weiteres wichtiges Instrument zur Erreichung der Klimaziele der Bundesregierung ist die Förderung von Bahn und öffentlichem Personennahverkehr, was sich auch in der Lohnsteuer deutlich niederschlägt. Bezahlt oder bezuschusst der Arbeitgeber den Arbeitsweg durch Job-Tickets oder andere Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr (ÖPNV oder Bahn), ist dieser geldwerte Vorteil vollständig von der Lohnsteuer befreit. Damit kann beispielsweise auch eine Bahncard steuerfrei überlassen werden, wenn sie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Doch die Steuerbefreiung geht noch einen bemerkenswerten Schritt weiter: Sie gilt seit 2019 für den ÖPNV (nicht für die Bahn) sogar für die Kostenerstattung für reine Privatfahrten der Arbeitnehmer:innen.
Das Mobilitätsbudget
Immer mehr Arbeitgeber rücken vom Dienstwagen ab und suchen Lösungen für die flexible Nutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel. Ein möglicher Weg ist die Einführung eines Mobilitätsbudgets. Dabei handelt es sich um einen fixen Betrag, den die Arbeitnehmer:innen nach eigenem Ermessen für die private Nutzung von Bahn, Bus, Mietwagen, Taxi, E-Bike oder anderen Fortbewegungsmitteln ausgeben können. Gerade für junge Leute in urbanen Räumen kann das extrem attraktiv sein. Steuerlich ist die Abwicklung in Anbetracht der sich fortlaufend ändernden Regelungen natürlich herausfordernd. Im Ergebnis kann jedoch über eine Pauschalversteuerung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils über § 37b EStG für den Arbeitnehmer ein echter Benefit geschaffen werden.
FAZIT
Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren im Bereich der Mobilität vielfältige Steuervergünstigungen geschaffen, um dem Ziel einer echten Verkehrswende näherzukommen. Für Arbeitgeber ergibt sich dadurch die Möglichkeit, sich durch attraktive Benefits im Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskräfte abzuheben. Doch die Regelungen unterliegen ständigen Änderungen und müssen daher kontinuierlich überwacht werden. Und es ist davon auszugehen, dass sich die Dynamik in diesem Bereich nicht abschwächen wird. Die Ampel-Parteien haben sich für die kommende Legislaturperiode viel vorgenommen. So sollen laut Koalitionsvertrag beispielsweise bis zum Jahr 2030 mindestens 15 Millionen voll elektrische Pkw in den Verkehr gebracht und eine Verdoppelung der Verkehrsleistung im Personenverkehr der Bahn erreicht werden. Um diese ambitionierten Ziele zu erreichen, wird sich der Gesetzgeber bestimmt auch bei der Lohnsteuer noch einiges einfallen lassen.
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