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Nachhaltigkeitsbericht für öffentliche Unternehmen und Kirchen

Ein Überblick

Ab dem Jahr 2023 müssen bestimmte Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen – dies kann auch für den öffentlichen und kirchlichen Bereich gelten.

Wer muss künftig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen?

Ohne große Aufmerksamkeit in den Medien hat die EU im April 2021 einen Richtlinienentwurf (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSRD) veröffentlicht, der den Kreis der Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen müssen, deutlich erweitert. Künftig sollen alle nach den Größenkriterien des HGB (§ 267 Abs. 3 HGB) als groß geltende Kapitalgesellschaften unter die Berichterstattungspflicht fallen. Dies betrifft dann originär Kapitalgesellschaften mit einer Bilanzsumme > 20 Mio. €, Umsatzerlösen > 40 Mio. € und mehr als 250 Arbeitnehmer:innen. Eine Ausweitung auf andere große Gesellschaften, die nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft firmieren (z.B. Stiftungen, Vereine, KdöR), ist aktuell noch in der Diskussion.

Rechnungslegungsvorschriften im Gesellschaftsvertrag bzw. ergänzende Vorschriften

Gerade im öffentlichen Bereich gibt es eine Vielzahl von Unternehmen, die in ihrer Satzung bzw. ihrem Gesellschaftsvertrag einen Verweis auf Anwendung der "Rechnungslegung wie eine große Kapitalgesellschaft" haben oder diese Vorschriften aufgrund entsprechender Verordnungen einhalten müssen. Auch diese müssten demzufolge künftig einen solchen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen.

Wo und wann soll der Nachhaltigkeitsbericht eingepflegt bzw. erstellt werden?

Der einheitlich zu bezeichnende Nachhaltigkeitsbericht soll im (Konzern-)Lagebericht veröffentlicht werden und auch extern geprüft werden. Erstmalig soll dies für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, anzuwenden sein. Konkret bedeutet dies, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung erstmals in den Jahresabschlüssen per 31. Dezember 2023 enthalten sein muss und somit Anfang 2024 zusammen mit dem Lagebericht zur Prüfung vorzulegen ist.

Inhalte eines Nachhaltigkeitsberichts

In einem Nachhaltigkeitsbericht soll über die sog. ESG-Faktoren (Environmental, Social, Governance) berichtet werden:
 

Unterscheidung zwischen Aufstellung und Offenlegung möglich

Sollte sich die Verpflichtung zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts aus gesellschaftsinternen Vorgaben ergeben, kann bezüglich der Offenlegung die Überlegung angestellt werden, diese nur im gesetzlich notwendigen Umfang (also bei kleinen Kapitalgesellschaften z.B. nur die Bilanz und den Anhang) vorzunehmen. Demzufolge müsste auch ein Nachhaltigkeitsbericht nicht offengelegt werden. 

Dringende Handlungsnotwendigkeit

Auch wenn sich „Anfang 2024“ noch weit weg anhört, darf nicht verkannt werden, dass hier ein recht hoher Zeitdruck besteht. Um einen den Anforderungen entsprechenden Nachhaltigkeitsbericht erstellen zu können, muss vorgelagert ein unternehmensweiter Strategieprozess stattfinden, in dem Nachhaltigkeitsfaktoren und -ziele definiert werden. Diese Ziele müssen umgesetzt und in Zahlen des Rechnungswesens messbar gemacht werden. Damit im Zusammenhang muss auch eine prüfbare Datenlage geschaffen werden. Es gilt hier also, keine Zeit zu verlieren.

Gerne stehen wir Ihnen bei der Vorbereitung, der Entwicklung eines Strategieprozesses und der Umsetzung des Nachhaltigkeitsberichts zur Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!

Mehr hierzu erfahren Sie auch gern in unserem kompakten Webinar "Fokus Nachhaltigkeit" - oder auch auf unserem Praxis-Workshop anlässlich des Deutschen Kämmerertags in Berlin.