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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

BMF-Schreiben vom 26.02.2021

Am 26.02.2021 wurde das finale Schreiben des BMF zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software bekannt gegeben, mit dem nunmehr die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter auf ein Jahr reduziert wurde.

Rückblick

In der Videokonferenz vom 19.01.2021 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder u. a. beschlossen, die Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021 zuzulassen. Zwischenzeitlich gab es Unklarheiten, wie eine entsprechende Regelung umgesetzt werden soll. Mit dem vorliegenden BMF Schreiben wird nunmehr weitestgehende Rechtssicherheit erzielt.

Die von der Regelung begünstigte Computerhardware wird im BMF-Schreiben detailliert aufgelistet und beinhaltet nicht nur den klassischen Computer (Desktop/Notebook), sondern u. a. auch Workstation, Small-Scale-Server etc.. Unter dem Begriff Software wird die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung erfasst.

Es handelt sich nach dem Wortlaut im BMF-Schreiben um eine sog. „Kann“-Vorschrift, die den Steuerpflichtigen letzten ein Auswahlermessen mit Blick auf die Abschreibungsdauer einräumt. Eine Abschreibung von Computerhardware und –software ist also auch weiterhin über eine Abschreibungsdauer von drei Jahren möglich. Hier ist anzumerken, dass Handels- uns Steuerbilanz bei Ausübung der Neuregelung weiter auseinanderlaufen.

Die Anwendung der einjährigen Nutzungsdauer bei bestimmten Computern setzt voraus, dass der Hersteller einer Kennzeichnungspflicht nach der EU-Verordnung Nr. 617/2013 vom 26.06.2013 zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG vom 21.10.2009 unterliegt.

Anwendungszeitraum

Das BMF Schreiben vom 26.02.2021 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 enden. Restbuchwerte früher angeschaffter oder hergestellter Wirtschaftsgüter, bei denen bislang eine längere Nutzungsdauer berücksichtigt wurde, können in Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 vollständig abgeschrieben werden.

Sozialrechtliche Relevanz

Es stellt sich aus sozialrechtlicher Sicht auch die Frage, ob und welche Relevanz die Verkürzung der Nutzungsdauer in der Finanzierung von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und sonstige Bereiche im Gesundheits- und Sozialwesen haben können?

Die Definition von Anlagegütern setzt üblicherweise eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr voraus. § 82 SGB XI, der die Finanzierung von Pflegeeinrichtungen regelt, verwendet auch den Begriff Anlagegut. Verschiedene landesrechtlichen Regelungen zur Investitionskostenfinanzierung nach SGB XI (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Schleswig-Holstein) verweisen ausdrücklich auf steuerliche Vorgaben.

Es schließt sich daher auch die Frage an, ob die Anschaffung von Computerhardware und Software zukünftig nicht mehr über die Investitionskosten, sondern über die Pflegesätze zu finanzieren sind?

Im Krankenhausbereich gehören Gebrauchsgüter nach der Abgrenzungsverordnung (Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren) zu den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser. Hiernach wären Hard- und Software dann nicht mehr über die Fördermittel nach KHG finanzierbar.

Nach den in den FAQ festgelegten „Spielregeln“ zum Corona-Schutzschirm nach § 150 SGB XI ist lediglich die Nutzung, nicht aber die Anschaffung von Anlagegütern erstattungsfähig. Wenn bei Hard- und Software die Nutzungsdauer nicht mehr länger als ein Jahr überschreitet, stellt sich die Frage, ob nunmehr auch die Anschaffung von Hard- und Software über den Schutzschirm nach § 150 SGB XI ersttattungsfähig ist?

Handelsrechtliche Relevanz

Die Verkürzung der Nutzungsdauer schaffen bei gewerblichen Unternehmen Anreize für Investitionsmaßnahmen zur Digitalisierung. Offen ist die Frage, ob diese geplanten steuerlichen Regelungen auch in der Handelsbilanz zur Anwendung kommen müssen. Hier bleibt abzuwarten, ob und wann das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) seine letztmals am 18.12.2017 überarbeitete Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung von entgeltlich erworbener Software beim Anwender (IDW RS HFA 11) überarbeitet. Die steuerlichen AfA-Tabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter stellen im Gegensatz zum Handelsrecht nicht auf die wirtschaftliche, sondern auf die technische Nutzungsdauer ab. Bei einer Orientierung an den AfA-Tabellen muss die dort entnommene Nutzungsdauer stets vor dem Hintergrund der handelsrechtlichen Anforderungen überprüft werden.

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