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Überlassung von Dienstwagen

Änderung der umsatzsteuerlichen Behandlung?

Im deutschen Umsatzsteuerrecht ist derzeit bei der Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung ein tauschähnlicher Umsatz anzunehmen, der mangels Steuerbefreiung der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Die Überlassung des Fahrzeugs ist als (zusätzliche) Vergütung für geleistete Dienste des Arbeitnehmers und damit als entgeltlich anzusehen. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Privatnutzung im Arbeitsvertrag geregelt ist oder auf mündlichen Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses (wie z.B. der faktischen betrieblichen Übung) beruht.

Entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt diese Regelung nun mit seinem Urteil vom 20.01.2021 grundlegend infrage. Demnach liegt eine entgeltliche Leistung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer für die private Nutzung des Dienstwagens eine Zahlung leistet oder auf Vorteile verzichtet, wie z.B. bei einer Entgeltumwandlung oder Erklärung über den Lohnverzicht. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung liegt nach der Rechtsprechung des EuGH eine unentgeltliche Leistung vor.

Nach derzeitigem deutschen Umsatzsteuerrecht hat eine unentgeltliche Überlassung des Dienstwagens an Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung zur Folge, dass eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vorliegt, wenn der Kauf des Dienstwagens zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Bei Unternehmern, die überwiegend umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, scheidet der Vorsteuerabzug für einen Dienstwagen für Arbeitnehmer jedoch in der Regel aus. Folglich liegt bei der Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer keine unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG und demnach eine nicht umsatzsteuerbare Leistung vor.

Rechtbindung des EuGH-Urteils

Der EuGH legt mit seinen Urteilen die europäischen Regelungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) aus. Da unsere deutschen Gesetze dem europäischen Recht entsprechen müssen, binden die EuGH-Urteile auch unmittelbar die nationale Gesetzesauslegung durch die nationalen Gerichte und damit letztendlich auch die Finanzverwaltung. Im ersten Schritt wird die Entscheidung des EuGH in dem anhängigen Ausgangsverfahren vor dem Finanzgericht des Saarlandes umzusetzen sein. Soweit dieses Verfahren nicht final abgeschlossen ist, besteht zumindest noch eine gewisse Unklarheit, so dass das Urteil des FG des Saarlandes abgewartet werden sollte.

Soweit ein Steuerpflichtiger sich auf die ggf. für ihn günstigeren Regelungen der MwStSystRL berufen möchte, die Finanzverwaltung dies jedoch u. U. nicht akzeptiert, kann der Steuerpflichtige seine Rechte wiederum nur im finanzgerichtlichen Weg durchsetzen. Sollte das Urteil des Finanzgerichts des Saarlands letztlich jedoch die Entscheidung des EuGH bestätigen (wovon i.d.R. auszugehen ist), dann können sich Unternehmer auch darauf berufen. Ob die Finanzverwaltung in dem Verfahren bereit sein wird ggf. ein Revisionsverfahren vor den Bundesfinanzhof zu führen, bleibt abzuwarten.

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