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Outsourcing

Effizienzsteigerung und Kostenoptimierung als gemeinnütziger Zweckbetrieb!

Nicht zuletzt die massiv steigenden Kosten, insbesondere Personal- und Energiekosten bei gleichzeitigen Refinanzierungslücken, zwingen gemeinnützige Organisationen zur Kostensenkung innerhalb der betrieblichen Strukturen. Mit Einführung des § 57 Abs. 3 AO hat der Gesetzgeber neuen Spielraum im Bereich des Outsourcings für gemeinnützige Einrichtungen geschaffen. Kombiniert mit Energieerzeugungslösungen lassen sich Kosten und Steuerbelastung deutlich reduzieren.

Outsourcing betrieblicher Tätigkeiten

NPO-Organisationen sind von den aktuellen Kostensteigerungen besonders betroffen, da ein starres Refinanzierungssystem auf eine Kostenentwicklung ungeahnter Dynamik trifft. Mehr denn je sind daher betriebswirtschaftliche Lösungen zur Effizienzsteigerung gefragt. Standen den betriebswirtschaftlichen Vorteilen des Outsourcings stets steuerliche Risiken und Nachteile für steuerbegünstigte Körperschaften gegenüber, können diese nun durch planmäßiges Zusammenwirken nach § 57 Abs. 3 AO vermieden werden. Dieser Beitrag widmet sich steuerlichen Fragestellungen in Verbindung mit der konzerninternen Auslagerung von (Service-)Leistungen und verknüpft diese insbesondere mit Möglichkeiten der Energiekostensenkung.

Gewerbliche Vertragspartner sind eher unattraktiv

Bei Kooperationen mit gewerblichen Körperschaften kann grundsätzlich nich mit einer unmittelbaren Zweckbetriebsverwirklichung nach § 57 Abs. 3 AO argumentiert werden. Hier wäre allenfalls denkbar, jedoch in vielen Fällen nicht zielführend, den gewerblichen Vertragspartner als Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO einzuordnen. Zur Vermeidung gemeinnützigkeitsrechtlicher Risiken sind die derartigen Kooperationen zugrunde liegenden Vereinbarungen stets auf Fremdüblichkeit zu überprüfen, um dem Vorwurf einer gemeinnützigkeitsrechtlich schädlichen Drittbegünstigung vorzubeugen. Leistungsbeziehungen außerhalb des Verbunds sind häufig allein schon deshalb teuer, da ein Vorsteuerabzug in den hier angesprochenen Branchen regelmäßig versagt ist. Es zeigt sich, dass „Make-or-Buy-Entscheidungen“ gemeinnütziger Körperschaften nicht nur betriebswirtschaftlichen Faktoren, sondern auch Restriktionen der Abgabenordnung unterliegen und zudem mit Umsatzsteuer belastet sind. Leistungsbeziehungen innerhalb der Verbundstruktur können hingegen bei Vorliegen der umsatzsteuerlichen Organschaft nicht umsatzsteuerbar sein. Jedoch können die Auswirkungen der sog. Betriebsaufspaltung innerhalb einer Gesellschafterstruktur wiederum erhebliche Ertragsteuerbelastung zur Folge haben. Die mit der Auslagerung einzelner Tätigkeitsfelder gewonnenen Effizienzvorteile werden so schnell durch einen gestiegenen Steuer- bzw. Beratungsaufwand konterkariert.

Prüfung von geplanten und bestehenden Kooperationen

Vor dem Hintergrund der beschriebenen steuerlichen Risiken bietet die Zusammenarbeit mit steuerbegünstigten Verbundgesellschaften erhebliches steuerliches Gestaltungspotenzial. Das durch § 57 Abs. 3 AO erweiterte Verständnis von der unmittelbaren Leistungserbringung erlaubt es, bislang ertragsteuerpflichtige Leistungen, wie Personal- oder Servicedienstleistungen, aber auch z. B. die Lieferung von Strom, unter Beachtung der materiellen und formellen Anforderungen als arbeitsteiliges Zusammenwirken zweier (oder mehrerer) steuerbegünstigter Körperschaften und damit als gemeinsame Zweckbetriebsverwirklichung ertragsteuerbefreit zu behandeln.

Energieerzeugung und -versorgung im gemeinnützigen Konzern

Das beschriebene Gestaltungspotenzial lässt sich im Bereich von energieintensiven Tätigkeiten, wie z. B. der Speisenversorgung oder der Wäscherei, mit einem häufig verkannten weiteren erheblichen wirtschaftlichen und steuerlichen Einsparpotenzial kombinieren. So kann ein technisch, strategisch, wirtschaftlich und steuerlich ausgereiftes Konzept zur Eigenversorgung mit selbst erzeugtem Strom zu einem zentralen Baustein bei allen Überlegungen im Zusammenhang mit Outsourcing werden. Auch über den eigenen Bedarf hinaus wäre es denkbar, die steuerlichen Vorteile im Konzernverbund durch gegenseitige Energiebelieferungen zu nutzen. Von besonderer Bedeutung sind Möglichkeiten zum Transfer von elektrischer Energie zwischen den jeweiligen Körperschaften des Verbunds, die sich nicht selten in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden und damit regelmäßig die Stromsteuerbefreiung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz beanspruchen können. Die Belieferung von Verbundgesellschaften mit Energie kann, ebenso wie jede andere Service(dienst)leistung, in einer gemeinnützigen – idealerweise selbst energieintensiven – Servicegesellschaft des Verbundes gebündelt und als gemeinnützige Kooperationsleistung i. S. d. § 57 Abs. 3 AO eingeordnet werden. Im Vergleich zum Drittbezug von Dienstleistungen ergeben sich für konzernzugehörige Servicegesellschaften damit sehr vielfältige Kostenvorteile:

  • Bessere Refinanzierungsmöglichkeiten der Investitionen gegenüber den Kostenträgern bei Einbindung einer Servicegesellschaft
  • Keine Umsatzsteuerbelastung von 19 % hinsichtlich der Dienst- und Serviceleistungen innerhalb der umsatzsteuerlichen Organschaft, nunmehr sogar ohne Auswirkungen einer Vorsteuer betreffend den Erwerb der Energieerzeugungsanlage gem. § 12 Abs. 3 UStG
  • Keine Ertragsteuerbelastung bei Beachtung der formellen und materiellen Anforderungen
  • Geringere Energiekosten, auch aufgrund der vorgenannten Steuervorteile und der Stromsteuerbefreiung

Folglich kann die so optimierte Selbstversorgung im Konzern vor dem Hintergrund des hohen Anteils an Energiekosten entscheidende Kostenvorteile bergen.

Fallstricke und bürokratische Hürden

Kehrseite der Tätigkeit als Service- und Energieversorgungsgesellschaft ist jedoch der mit bürokratischen Obliegenheiten verbundene Versorgerstatus i. S. des § 5 Abs. 1 StromStG. Zudem bedarf es bekanntlich zur Implementierung des planmäßigen Zusammenwirkens i. S. des § 57 Abs. 3 AO zwingend einer Anpassung der Satzungen bzw. Gesellschaftsverträge aller an der Kooperation Beteiligten. Die konkrete Ausgestaltung ist abhängig vom Einzelfall und sollte stets im Vorfeld der eigentlichen Beschlussfassung mit der zuständigen Finanzverwaltung abgestimmt werden.

Fazit

Wer sich den formalistischen und bürokratischen Herausforderungen stellt, kann dem stetig wachsenden Kostendruck mit einer zukunftsfähigen Konzernstruktur begegnen. Gerade für energieintensive Servicegesellschaften, z. B. die Speisenversorgung oder Wäscherei, können neue Potenziale zur Effizienzsteigerung in Kombination mit Eigenversorgungslösungen ausgeschöpft werden.
 

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