Neuigkeiten

Prüfung der Haushaltswirtschaft

Möglichkeiten der Auftragserweiterung im Rahmen der Abschlussprüfung

Beauftragung

Durch entsprechende Rechtsgrundlagen wird die Zuständigkeit für die Jahresabschlussprüfung bei Kommunen einem Rechnungsprüfungsausschuss, einem Rechnungsprüfungsamt oder einer anderen öffentlichen Prüfungseinrichtung übertragen. Die zuständige Prüfungseinrichtung kann sich bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten durch Wirtschaftsprüfer unterstützen lassen. Sofern die Unterstützung auch die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Haushaltswirtschaft umfassen soll, bedarf es einer konkreten inhaltlichen Aufgabenabgrenzung, da bestimmte Prüfungsaspekte, wie nachfolgend beschrieben, variabel sein können.

Anwendung des Fragenkatalogs

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. hat mit einem neuen IDW Prüfungsstandard: Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Haushaltswirtschaft als Erweiterung der Abschlussprüfung bei Gebietskörperschaften (IDW PS 731) einen grundsätzlichen Fragenkatalog zur Durchführung dieses Auftragsumfangs vorgelegt. Aufgrund der Besonderheiten einzelner Kommunen kann der Fragenkatalog anzupassen sein. Das Hinzufügen oder Weglassen von Fragen muss bei Bezug auf diesen IDW PS 731 in der Berichterstattung verdeutlicht werden.

Art und Umfang der Tätigkeit

Je nach Art der gewünschten Aussage des Wirtschaftsprüfers als Ergebnis des durchgeführten Auftrags werden vier mögliche Auftragsumfänge unterschieden:

  1. Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit (positiv formulierte Aussage; z.B. "… die vorgelegten Unterlagen entsprechen den Vorgaben …") – um ein solches Urteil abgeben zu können, bedarf es einer intensiven Prüfung. Voraussetzung hierfür ist, dass geeignete Kriterien zur Messung vorhanden sind, die mit den vorgelegten Unterlagen bzw. Sachverhalten verglichen werden können. Geeignete Kriterien können z.B. gesetzliche Vorgaben oder interne Richtlinien sein.
  2. Prüfungsurteil mit begrenzter Sicherheit (negativ formulierte Aussage; z.B. "… wir haben nichts festgestellt, was dagegenspricht, dass …"). Die Aussagen in diesen beiden Varianten unterscheiden sich nach der Intensität der durchgeführten Prüfungshandlungen. Vereinfacht gesagt werden für den Fall der Variante 2 weniger Stichproben gezogen, es wird eher befragt und analytisch geprüft, während bei Variante 1 ein höherer Stichprobenumfang dem Urteil zu Grunde liegt.

    Sind keine geeigneten Kriterien für den Abgleich zwischen Soll- und Ist-Zustand verfügbar, kann der Wirtschaftsprüfer eine sachverständige Meinung auf Basis der zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen abgeben. Auch hierfür gibt es zwei Varianten:
  3. Sachverständige Stellungnahme bzw. Ableitung von Schlussfolgerungen zu vorgelegten Unterlagen, erhaltenen Auskünften und anderweitig festgestellten Sachverhalten – hierunter wird eine vollständige Wiedergabe von Sachverhalten unter Abwägung wesentlicher fachlicher Gesichtspunkte verstanden.
  4. Sachverständige Darstellung von bereitgestellten Informationen – hierunter wird eine Wiedergabe, Zusammenfassung oder Aufbereitung von zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Auskünften verstanden. Nur offensichtliche Inkonsistenzen würden bei einem derartigen Auftrag geklärt bzw. in der Berichterstattung erwähnt werden.

Berichterstattung über die Erweiterung der Prüfung

Ergebnis der Prüfung ist die Beantwortung des Fragenkatalogs, der in der Regel in einer Anlage dem Prüfungsbericht beigefügt wird. Der Aussagegehalt der gegebenen Antworten unterscheidet sich entsprechend der oben dargestellten möglichen Auftragsvarianten.