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Sonderleistungen und Förderbeträge

Für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen

Die Einrichtungsleitungen der zugelassenen Tages-, Nacht-, Kurzzeit- und vollstationären Pflegeeinrichtungen (Langzeitpflege) sowie von stationären Hospizen sind nach § 35 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG) verpflichtet, vom 1. Oktober 2022 bis einschließlich 7. April 2023 eine oder mehrere verantwortliche Kontaktpersonen zur Einhaltung der im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stehenden gesetzlichen Regelungen zum Infektionsschutz sowie zur Koordinierung von entsprechenden Verfahren und Maßnahmen gegenüber der zuständigen Pflegekasse zu benennen (§ 35 Abs. 1 Satz 6 IFSG). Die betreffenden Personen haben dieser Benennung zuzustimmen.

Die zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen haben des Weiteren im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2022 monatliche Sonderleistungen an die von ihnen solchermaßen beauftragten Beschäftigten zu zahlen, soweit es sich nicht um Leitungskräfte der jeweiligen Einrichtung handelt (§ 35 Abs. 2. Satz 1 IFSG). Sofern es mehrere verantwortliche Kontaktpersonen gibt, ist die Sonderleistung von der jeweiligen Pflegeeinrichtung entsprechend aufzuteilen (§ 35 Abs. 3 IFSG).

Die Höhe der zu zahlenden Sonderleistung je Pflegeeinrichtung und Monat wiederum bestimmt sich nach der Platzzahl der Pflegeeinrichtung, die im Versorgungsvertrag der Pflegeeinrichtung schriftlich vereinbart ist. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 IFSG kommen die nachfolgenden Beträge zur Auszahlung:

  1. bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen 500 Euro,
  2. bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen 750 Euro,
  3. bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 80 Plätzen 1 000 Euro.

Abweichend zu den Erstattungen des Kurzarbeitergelds handelt es sich nicht um einen durchlaufenden Posten. Bei den an die Mitarbeiter ausgezahlten Beträgen handelt es sich um Personalaufwand. Bei den erhaltenen Erstattungen handelt es sich um einen Personalkostenzuschuss, der in der Kontengruppe 44 nach PBV zu erfassen ist. Handelsrechtlich handelt es sich somit um einen sonstigen betrieblichen Ertrag für die jeweilige Pflegeeinrichtung.

Die Sonderleistung ist den Beschäftigten in der ihnen zustehenden Höhe in Geld über das Arbeitsentgelt und sonstige Bezüge hinaus auszuzahlen. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen der Pflegeeinrichtung gegen den Beschäftigten ist ausgeschlossen. Die Sonderleistung ist unpfändbar. Die Aufteilung des auszuzahlenden Betrages auf die anspruchsberechtigten Personen obliegt der jeweiligen Pflegeeinrichtung in eigener Verantwortung.

Die gezahlten Sonderleistungen sind vergleichbar zum Pflegebonus nach § 150a SGB XI bis zum 31. Dezember 2022 steuerbefreit (gemäß § 3 Nr. 11b EstG bis zu einem Betrag von 4.500 Euro).

Es handelt sich somit um Lohn & Gehalt, das entsprechend von der Pflegeeinrichtung in der Kontengruppe 60 nach PBV zu erfassen ist. Ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 besteht die Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung für den Arbeitgeber (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)).

Die auszahlende Pflegeeinrichtung erhält zusätzlich noch einen Förderbeitrag von 250 Euro, der von der Einrichtungsgröße unabhängig gewährt wird. Hierbei handelt es sich um einen Betriebskostenzuschuss, der ebenfalls in der Kontengruppe 44 nach PBV zu erfassen ist. Handelsrechtlich handelt es sich somit um einen sonstigen betrieblichen Ertrag.

Verfahrensbeschreibung zur Abwicklung der Sonderleistungen und Förderbeträge

Die Landesverbände der Pflegekassen haben die sachgerechte Verfahrensbearbeitung einschließlich angemessener Möglichkeiten zur Prüfung und gegebenenfalls Rückforderung sicherzustellen. Die Verbände der Pflegekassen haben hierzu Verfahrensregelungen abgestimmt. Die Verfahrensregelungen gelten für die Pflegekassen und die nach § 72 SGB XI zugelassenen voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Hospize, sofern diese über eine Zulassung nach § 72 SGB XI verfügen. In den Verfahrensregelungen werden die Anspruchsberechtigung, das Melde-, Auszahlungs- und Nachweisverfahren sowie das Verfahren möglicher Rückerstattungen beschrieben.

Dabei sind die Hinweise auf Seite 1 des Formulars zur Antragsstellung zu beachten. Erfolgt die Meldung nämlich verspätet, besteht kein rückwirkender Anspruch auf die Sonderleistung oder den Förderbetrag.

Die Verfahrensbeschreibung der Landesverbände der Pflegekassen über die Auszahlungen der Sonderleistungen und Förderbeträge nach § 150c SGB XI (Stand 04.10.2022), die FAQ’s zur Umsetzung des § 150c SGB XI (Stand 25.10.2022) und das Formular zu Meldung von Beschäftigten mit Koordinierungsfunktionen in stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen nach § 35 IFSG i.V.m. § 150c SGB XI finden sich bspw. hier: www.vdek.com

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