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Zehn Millionen Euro Soforthilfe

Für hessische Pflegeheime

Die Hessische Landesregierung unterstützt die hessischen Pflegeeinrichtungen rückwirkend ab dem 1. Oktober 2020 mit einer weiteren Soforthilfe von zehn Millionen Euro, nachdem sie bereits für den Zeitraum März bis September 2020 einen Ausgleich für Refinanzierungslücken für Tagespflege- und solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen geschaffen hatte.

Ziel der Soforthilfe

Mit dem „2. Soforthilfeprogramm Investitionskosten teil- und vollstationärer Pflegeeinrichtungen“ sollen pandemiebedingte Liquiditätsengpässe und Mindereinnahmen, welche zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. Dezember 2021 durch den Wegfall der Einnahme der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen entstanden sind, mittels der Gewährung einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 Landeshaushaltsordnung abgewendet werden. Ziel der Hilfe ist die Sicherstellung und Stabilisierung der pflegerischen Infrastruktur während und auch nach der Corona-Pandemie.

Antragsfrist

Ab sofort können Träger von hessischen Pflegeeinrichtungen einen Antrag auf eine anteilige Erstattung der Investitionsaufwendungen stellen, die ihnen im Zeitraum vom 01. Oktober 2020 bis 31.12.2021 aufgrund des pandemiebedingten Leerstandes entgangen waren. Die Anträge können bis spätestens 15. November 2022 beim Regierungspräsidium Gießen gestellt werden. Weitere Informationen und die Antragsunterlagen sind sind auf der Homepage des Regierungspräsidiums Gießen abrufbar.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind analog zu den Regelungen nach § 150 SGB XI natürliche oder juristische Personen, die einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI für voll- oder teilstationäre Einrichtungen oder Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege in Hessen haben. Die Erstattungen dienen zum Ausgleich pandemiebedingter Liquiditätsengpässe oder Minderein­nahmen, die sich aus dem Vergleich der durchschnittlich umgelegten Investitionskosten im Jahr 2019 und dem Zeitraum 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2021 ergeben haben.

Voraussetzungen zum Erhalt der Leistung bei zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung bzw. Einrichtung der solitären Kurzzeitpflege

  • Es handelt sich um eine gemäß § 72 SGB XI zugelassene vollstationäre Pflegeeinrich­tung bzw. Einrichtung der solitären Kurzzeitpflege.
  • Die Einrichtung ist zum Stichtag 30. September 2022 in Betrieb.
  • Es ist für die Einrichtung kein Insolvenzerfahren eröffnet.
  • Die Einrichtung hat für die pandemiebedingten Einnahmeausfälle eine Erstattung von Mindereinnahmen gemäß § 150 Abs. 2 (in der Fassung bis zum 30.6.2022) SGB XI beantragt und erhalten.
  • Der Auslastungsrückgang im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2021 hat in mindestens drei Monaten mehr als 10 Prozent zum Referenzwert betragen. Referenzwert ist die durchschnittliche Auslastung im Jahr 2019.
  • Nur vollstationäre Pflege: Im Zeitraum 01.10.2020 bis 31.12.2021 war die Einrichtung von einem Ausbruchsgeschehen mit SARS-CoV-2 betroffen, bei dem mehr als 10 Pro­zent der Bewohnenden gleichzeitig infiziert waren.

Ein Ausbruchsgeschehen, bei dem mehr als 10 % der Bewohnenden gleichzeitig infiziert waren, liegt nicht nur dann vor, wenn 10% der Bewohner für den gleichen Kalendertag COVID-positiv waren, sondern es genügt, dass während eines be­liebigen zusammenhängenden Zeitraums von acht Wochen zwischen dem 01.10.2020 bis 31.12.2021 insgesamt mehr als 10% der Bewohnerinnen und Be­wohner COVID-positiv waren.

  • Erhaltene Zuwendungen und Leistungen zum Ausgleich der Mindereinnahmen (er­sparte Aufwendungen z.B. gewährte Pacht- oder Mietminderung und/oder andere Zu­wendungen oder Billigkeitsleistungen bzw. Leistungen Dritter, z.B. Versicherungsleis­tungen) sind anzugeben und gegenzurechnen.

Voraussetzungen zum Erhalt der Leistung bei zugelassenen Tagespflegen

  • Es handelt sich um eine gemäß § 72 SGB XI zugelassene Tagespflegeeinrichtung.
  • Die Einrichtung ist zum Stichtag 30. September 2022 in Betrieb.
  • Es ist für die Einrichtung kein Insolvenzerfahren eröffnet.
  • Die Einrichtung hat für die pandemiebedingten Einnahmeausfälle eine Erstattung von Mindereinnahmen gemäß § 150 Abs. 2 (in der Fassung bis zum 30.6.2022) SGB XI beantragt und erhalten.
  • Der Auslastungsrückgang im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2021 hat in mindestens drei Monaten mehr als 10 % zum Referenzwert betragen. Referenzwert ist die durchschnittliche Auslastung im Jahr 2019.
  • Erhaltene Zuwendungen und Leistungen zum Ausgleich der Mindereinnahmen (ersparte Aufwendungen z.B. gewährte Pacht- oder Mietminderung und/oder andere Zuwendungen oder Billigkeitsleistungen bzw. Leistungen Dritter, z. B. Versicherungsleistungen) sind anzugeben und gegenzurechnen.

Die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen müssen die Antragsstellerinnen und Antragsteller mittels eidesstaatlicher Versicherung nachweisen.

Höhe der Leistung

Die Leistung berechnet sich aus der Finanzierungslücke für den Zeitraum 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2021. Die Finanzierungslücke ergibt sich aus dem Wegfall der Einnahmen im Bereich der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 2 SGB XI für die Monate 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2021. Dabei sind folgende Einnahmen abzuziehen:

  • ersparte Aufwendungen z.B. gewährte Pacht- oder Mietminderungen
  • andere Zuwendungen oder Billigkeitsleistungen bzw. Leistungen Dritter (z.B. Versicherungsleistungen).

Referenzwert für die Berechnung der Leistung ist die durchschnittliche monatliche Belegung im Jahr 2019. Es werden maximal 50 % der entstandenen Finanzierungslücke gewährt. Der nach der „Zweiten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ zulässige Höchstbe­trag beträgt 800.000 Euro pro Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht weder dem Grunde noch der Höhe nach. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rah­men der verfügbaren Haushaltsmittel.

Beantragungsfrist

Anträge können ab dem 25. Oktober 2022 und bis spätestens 15. November 2022 eingereicht werden. In begründeten Ausnahmefällen können von der Bewilli­gungsbehörde auf Antrag auch verspätet eingegangene Anträge anerkannt werden. Die Aus­zahlung der Zuwendung erfolgt bis zum 21. Dezember 2022.

Antragstellung

Die Leistung ist beim Regierungspräsidium Gießen zu beantragen. Das ausgefüllte Excel-Antragsformular samt Berechnungs- und Nebenrechnungsblatt ist von den Antragstellenden einmal per E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse (sip@rpgi.hessen.de) und einmal ausgedruckt und unterschrieben an:

Regierungspräsidium Gießen
Soforthilfeprogramm Investitionskosten Pflegeeinrichtungen
Landgraf-Philipp-Platz 1 – 7
35390 Gießen

zu senden. Das RP Gießen ist gleichzeitig Bewilligungsbehörde.

Nachweis der Billigkeitsleistung

Der Nachweis der Verwendung der Billigkeitsleistung erfolgt anhand einer rechtsverbindlich unterzeichneten Empfangs- und Verwendungsbestätigung. Die Verwendung der Mittel für die pandemiebedingten Liquiditätsengpässe und Mindereinnahmen bei den betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ist hier zu bestätigen.

Prüfungsrecht

Es handelt sich bei den Billigkeitsleistungen um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch. Subventionserhebliche Tatsachen werden im Bescheid benannt.

Die Empfänger der Soforthilfe haben daher jede von der Bewilligungsbehörde oder von ihr beauf­tragten Stelle für erforderlich gehaltene Überwachung und Überprüfung sowie Evaluierungen zu unterstützen.

Die Bewilligungsbehörde oder eine andere vom Land Hessen zu benennende Stelle (Prüfbe­hörde) ist berechtigt und verpflichtet im Nachgang des Programms stichprobenartig die Anga­ben der Leistungsempfänger, die mittels eidesstaatlicher Versicherung bestätigt wurden, zu überprüfen. Die Prüfung umfasst mindestens 10 Prozent der Leistungsempfänger.

Bei einer Prüfung sind von den Leistungsempfängern insbesondere folgende begründende Unterlagen zu dem Referenz- und - sofern abweichend - zu den Förderzeiträumen vorzulegen:

  • Aktuelle Versorgungsverträge
  • Nachweise über die in Rechnung gestellten Investitionskostensätze
  • Letzte bestandskräftige Genehmigungsbescheide bei geförderten Einrichtungen
  • Vereinbarungen mit dem Sozialhilfekostenträger und Musterrechnungen bei Selbst­zahlern bei ungeförderten Einrichtungen
  • Nachweise über andere Zuwendungen oder Billigkeitsleistungen
  • Belegungsstatistiken

Die Prüfbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen soweit dies für die Prüfung erforderlich ist.

Es besteht darüber hinaus ein Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofes nach § 84 LHO. Zu diesem Zwecke sind Belege für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren. Mit einer anteiligen Finanzierung von maximal 50 Prozent werden die Lasten zwischen Land und den Betreibern hälftig aufgeteilt.

Ausweis im Jahresabschluss

Bei den Billigkeitsleistungen des Landes Hessen handelt es sich um öffentliche Fördermittel für Investitionen, die in der Kontengruppe 45 der PBV einrichtungsbezogen zu erfassen sind. Handelsrechtlich handelt es sich somit um sonstige betriebliche Erträge.

Zum 31. Dezember 2022 ggf. noch nicht ausgezahlte Förderbeträge sind als Forderungen aus öffentlicher Förderung auf dem PBV-Konto 1400 zu erfassen. Handelsrechtlich ist dieses Konto dagegen den sonstigen Vermögensgegenständen zuzuordnen.

Da diese öffentlichen Fördermittel nicht zweckgebunden zu verwenden sind, erfolgt keine aufwandswirksame Erfassung als Aufwand aus der Zuführung zu Sonderposten/Verbindlichkeiten aus öffentlichen Fördermitteln. Entsprechende Bilanzposten entfallen ebenfalls.

Gerne unterstützen wir Sie bei allen Herausforderungen zum Thema Soforthilfe. Unser Expert:innen stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung. Jetzt Kontakt aufnehmen!