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Subjektive Bewertungen im Vergaberecht

Vergabeentscheidungen müssen objektiv plausibel sein

Bereits im Jahr 2017 hatte der BGH entschieden, dass Auftraggeber im Rahmen von Vergabeverfahren einen Beurteilungsspielraum haben. Im Nachprüfungsverfahren dürften Vergabekammern und Vergabesenate insoweit nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle des Auftraggebers setzen (BGH, Beschluss vom 4.4.2017 – X ZB 3/17).

Allerdings ist die Bewertung in allen Schritten so zu dokumentieren, dass die Bewertungsentscheidung auch in einem Nachprüfungsverfahren auf ihre Plausibilität hin überprüft werden kann, namentlich im Verhältnis zu der Bewertung eines Bieters zu dem des Zuschlagsprätendenten.

In einer neuen Entscheidung hat nun die VK Niedersachsen diese Grundsätze auf die Entscheidungen von Bewertungsgremien im Rahmen einer Teststellung übertragen (VK Niedersachsen, Beschluss vom 11.2.2021 – VgK-23/2020). Insoweit reicht nicht allein die individuelle Zusammenstellung der von jedem Angebot erreichten Punktzahlen aus. Vielmehr müssen auch die wesentlichen Gründe für das Punktergebnis dokumentiert werden.

Während normalerweise Mängel in der Dokumentation noch nachträglich geheilt werden können, ist dies hinsichtlich einer entsprechenden Teststellung grundsätzlich nicht mehr möglich, soweit hierdurch die wettbewerbskonforme Auftragserteilung nicht mehr gewährleistet werden kann.

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