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Update Steuern 2022

Aktuelle Entwicklungen

Zum Jahreswechsel 2022 treten vielfältige steuerliche Änderungen in Kraft, die unter anderem auch die öffentliche Hand betreffen

Insbesondere der vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Entwurf der Körperschaftsteuerrichtlinien für das Jahr 2022 enthält Anpassungen an gesetzliche Änderungen, zum Beispiel bei den Regelungen für Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Demnach soll der Jahresumsatz i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG von 35.000 EUR auf 45.000 EUR erhöht werden.

Der Jahresumsatz ist ein wichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die entsprechende Tätigkeit von einem wirtschaftlichen Gewicht ist und sich aus der Gesamttätigkeit der juristischen Person heraushebt. Es bleibt momentan noch abzuwarten, ob die Regelung es auch in die endgültige Fassung der KStR 2022 schafft und somit ab dem VZ 2022 anwendbar ist.

Weiterhin haben sich die Regelungen zu den Verpachtungen durch die öffentliche Hand durch das BFH-Urteil vom 10. Dezember 2019 geändert. Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. Dezember 2021 wurden die Auswirkungen des Urteils veröffentlicht. Demnach liegt kein Verpachtungs-Betrieb gewerblicher Art (BgA) vor, wenn der Verpächter die wirtschaftliche Last des vereinbarten Pachtzinses zu tragen hat. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn der Pächter einen Zuschuss mindestens in Höhe der Pacht erhält.

Es liegt auch dann kein Verpachtungs-BgA vor, wenn nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Pächter überlassen werden. In diesem Fall handelt es sich grundsätzlich um eine Vermögensverwaltung. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass das defizitäre Verpachtungsgeschäft eines Verpachtungs-BgA nicht die Voraussetzungen eines Dauerverlustgeschäfts erfüllt. Die Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die bisher geltenden Grundsätze noch bis zum 31. Dezember 2022 angewendet werden.

Eine weitere Erleichterung im Rahmen der Umsatzsteuer ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 3. Dezember 2021. Danach werden aus Billigkeitsgründen auch im Jahr 2022 Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von der öffentlichen Hand oder gemeinnützigen Unternehmen erbracht werden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen. Diese Leistungen bleiben somit nach § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerfrei.

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