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Umsatzsteuerbefreiung für die Sozialfürsorge

BFH-Urteil vom 24. August 2022, XI R 25/20

Gemäß Art. 132 Buchst. g MwStSystRL sind eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Umsätze von der Umsatzsteuer befreit. Diese europäische Regelung hat der deutsche Gesetzgeber mit § 4 Nr. 18 UStG in das deutsche Umsatzsteuergesetz übernommen. Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 24. August 2022, XI R 25/20 zur Auslegung dieser Umsätze Stellung genommen.

Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, betraf die steuerliche Behandlung von Krankentransporten und die Frage, ob diese eine eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Leistung darstellen. Unabhängig von dem konkreten Sachverhalt, hat der BFH grundlegende Ausführungen zu den Begrifflichkeiten der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vorgenommen.

Demnach muss die zu befreiende Leistung für die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätze unerlässlich sein. Die im Urteilsfall vorliegende Transportleistung ist ein aus Sicht des BFH unerlässlicher Schritt in der Behandlung und Versorgung der hilfsbedürftigen Person. Auf die Art der Hilfsbedürftigkeit – ob körperlich, geistig oder seelisch – kommt es dabei nicht an.

Im entschiedenen Fall handelte es sich zudem um eine sogenannte Einrichtung mit sozialem Charakter, sodass die Personentransportleistung insgesamt steuerfrei zu behandeln war.