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Ungleicher Lohn für gleiche Arbeit

Abweichungen vom Equal Pay-Grundsatz sind bei Leiharbeitnehmer:innen zulässig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass vom Grundsatz gleicher Lohn für gleiche Arbeit in der Leiharbeit abgewichen werden darf. Erforderlich hierzu ist, dass dieses geringere Entgelt in einem Tarifvertrag geregelt ist und die Ungleichbehandlung auf anderem Wege kompensiert wird.

Grundsatz des Equal Pay

§ 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG bestimmt, dass Leiharbeitnehmende für die Zeit der Überlassung grundsätzlich einen Anspruch auf die im Betrieb des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Entleihers haben. Von den wesentlichen Arbeitsbedingungen wird auch das Entgelt erfasst. Leiharbeitnehmer haben dem Grunde nach einen Anspruch darauf, das gleiche Arbeitsentgelt wie Stammarbeitnehmer:innen zu erhalten (Grundsatz des sog. Equal Pay).

Europarechtskonforme Abweichung

Der Gesetzgeber hat von diesem Equal-Pay-Grundsatz jedoch eine Abweichung zugelassen. Nach § 8 Abs.2 S.1 AÜG können Tarifverträge ein geringeres Entgelt für Leiharbeitnehmer:innen vorsehen, soweit dieses nicht die in einer Rechtsverordnung festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet.

Diese Abweichungsmöglichkeit wurde durch das neueste BAG-Urteil nach Vorabentscheidung des EuGH als europarechtskonform bestätigt.

Europarechtlich müssen zwar Leih- und Stammbeschäftigte im Grundsatz gleichermaßen geschützt werden. Leiharbeiter:innen dürfen allerdings schlechter bezahlt werden, sofern sie hierfür nach dem maßgeblichen Tarifvertrag einen Ausgleich erhalten. Dieser Ausgleichsvorteil kann in Form von deutlich mehr Urlaub erfolgen. Oder wie in dem aktuell durch das BAG entschiedenen Fall darin liegen, dass Leiharbeitnehmende auch in der verleihfreien Zeit ihr Entgelt erhalten.

Fazit & Ausblick

Das BAG stärkt mit seiner wegweisenden Entscheidung die Arbeitgeberinteressen. Für Leiharbeiter:innen wird es zukünftig schwieriger werden, unter Berufung auf den Equal-Pay-Grundsatz einen höheren Lohn einzuklagen.