Mit Beschluss vom 10. November 2021 (Az. B 1 KR 5/21 B) bestätigte der 1. Senat des BSG, dass die Rückforderungen eines Teils der Umsatzsteuer auf Fertigarzneimittel durch Krankenkassen gegenüber gemeinnützigen Krankenhäusern derzeit nicht begründet sei. Nach Ansicht des Gerichts fehlt es für eine solche Rückforderung an einer entsprechenden Erlasslage seitens der Finanzverwaltung.
Der Entscheidung liegt die Auffassung der Krankenkassen zugrunde, dass die Abgabe der Arzneimittel durch gemeinnützige Krankenhäuser im Rahmen der ambulanten Behandlung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterläge.
Die Krankenkassen sehen somit einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 12 % der in diesem Bereich abgerechneten Umsatzsteuer als gerechtfertigt an.
Entsprechende Rückforderungen wurden klageweise gegenüber den betroffenen Krankenhäusern geltend gemacht, was zu der Situation führte, dass die angerufenen Sozialgerichte sich mit dem letztlich steuerrechtlichen Thema der korrekten Versteuerung beschäftigen mussten.
Eine erste wegweisende Entscheidung zugunsten der betroffenen Krankenhäuser erging durch das LSG Baden-Württemberg bereits am 9. Dezember 2020 (Az. L 5 KR 2614/17). Das Gericht ging davon aus, dass die Krankenhäuser auf die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung vertrauen durften und daher die Rückforderung zurückzuweisen sei. Gegen diese Entscheidung ging die am Verfahren beteiligte Krankenkasse vor und rief das BSG im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde an.
Über die Nichtzulassungsbeschwerde hat das BSG nunmehr entschieden und wies die Beschwerde zurück. Wie bereits das LSG, vertritt das BSG den Standpunkt, dass ausschließlich die Finanzverwaltung darüber zu entscheiden hat, wie die Abgabe korrekt zu versteuern ist. Ein entsprechender Erlass der Finanzverwaltung, dass im streitgegenständlichen Fall lediglich der reduzierte Steuersatz anzusetzen sei, existiert derzeit nicht. Da aber eine Rückforderung der Umsatzsteuer nach Auffassung der Gerichte nur dann möglich sei, wenn den Krankenhäusern ein „risikoloser“ eigener Erstattungsanspruch gegenüber der Finanzverwaltung zustehe, dies mangels entsprechender Erlasslage jedoch nicht gegeben sei, ist die Klage zurückzuweisen.
Die Entscheidung des BSG ist aus Sicht der betroffenen Krankenhäuser zu begrüßen. Es empfiehlt sich, unter Verweis auf die Entscheidung des BSG, die Verfahren aktiv zu führen und die Klageabweisung zu beantragen. Da grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass sich die Erlasslage tatsächlich ändert, könnte es ebenfalls sinnvoll sein, über eine vergleichsweise Lösung nachzudenken. Über das sinnvollste Vorgehen ist – wie so oft – stets im Einzelfall zu entscheiden. Gerne stehen wir hierbei beratend zu Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!