Neuigkeiten

Virtuelle Mitgliederversammlungen

Die Durchführung

Die Zahl der Vereine, die auch nach dem Auslaufen der gesetzlichen Corona Sonder- und Schutzregelungen ihre Mitgliederversammlungen in virtueller und insbesondere in hybrider Form durchführen wollen, ist im letzten Jahr deutlich angestiegen. Dabei war vielen Vereinen nicht bewusst, dass bislang die Durchführung von Mitgliederversammlungen in virtueller oder hybrider Form detaillierter Regelungen in der Satzung bedurfte. Nach § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB kann ein Vereinsmitglied sein Stimmrecht in einer Mitgliederversammlung grundsätzlich nur bei persönlicher Anwesenheit am Versammlungsort ausüben.

Hybride oder virtuelle Mitgliederversammlungen künftig auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung möglich

Nunmehr hat der Gesetzgeber reagiert und am 9. Februar 2023 das „Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht“ verabschiedet, das voraussichtlich noch im März 2023 in Kraft treten soll. Nach dem neuen § 32 Abs. 2 BGB bleibt die Mitgliederversammlung in Form einer (reinen) Präsenzsitzung zwar weiterhin der Regelfall. Allerdings kann bei der Einberufung einer Mitgliederversammlung künftig das zuständige Einberufungsorgan (i.d.R. der Vorstand) das elektronische Zuschalten der nicht am Versammlungsort anwesenden Mitglieder ermöglichen (sog. „hybride Mitgliederversammlung“).

Die neue Rechtslage  lässt zudem auch die Abhaltung einer rein virtuellen Mitgliederversammlung zu. Anders als bei einer Hybridsitzung bedarf die Einberufung einer komplett virtuellen Versammlung, also ohne die Möglichkeit zur persönlichen Teilnahme, aber einer entsprechenden Ermächtigung durch die Vereinsmitglieder: Dazu bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, dass Mitgliederversammlungen künftig auch als rein virtuelle Versammlungen einberufen werden können. Dies bedeutet, dass diejenigen Vereine, deren Satzungen rein virtuelle Mitgliederversammlungen bisher nicht vorsehen, zunächst eine Mitgliederversammlung in Präsenz oder in Hybridform durchführen müssen, um darauffolgende Mitgliederversammlungen in Form einer rein virtuellen Versammlung abhalten zu können.

§ 32 Abs. 2 S. 3 BGB-neu stellt ferner klar, dass das Einberufungsorgan bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Sitzung angeben muss, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege  der elektronischen Kommunikation ausüben können. Dadurch sollen Vereinsmitglieder vor der Mitgliederversammlung in die Lage versetzt werden zu überprüfen, ob ihnen eine virtuelle Teilnahme überhaupt möglich ist und ob sie über die notwendigen technischen Möglichkeiten verfügen.

Von der nunmehr gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Abhaltung einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung profitieren neben den Vereinen über die Verweisungsnorm in §§ 28, 86 BGB auch Stiftungen, soweit diese vergleichbare Stiftungsorgane haben (ab dem 01.07. 2023 auch in § 84b BGB-neu geregelt). Indem der Gesetzgeber die neue Regelung in § 32 BGB verortet hat, hat er zudem klargestellt, dass diese Regelung dispositiver Natur ist; die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Durchführung einer hybriden oder virtuellen Versammlung kann durch die Satzung ausgeschlossen, erschwert, erleichtert oder modifiziert werden.

Fazit

Mit der neuen Regelung in § 32 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber praktikable und zeitgemäße Rahmenbedingungen zur Durchführung von Mitgliederversammlungen in virtueller und hybrider Form geschaffen. Die Vereine sollten aber dennoch genau prüfen, ob die neue gesetzliche Regelung ihren individuellen Bedürfnissen genügt oder  angepasst werden soll. Dies kann auch künftig durch eine individuelle Regelung in der Satzung erfolgen, die dann gegenüber der gesetzlichen Regelung Vorrang hätte.  Bereits bestehende Satzungsregelungen dazu behalten ihre Gültigkeit.

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