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Vorsteuerabzug für Photovoltaik-Anlagen

Auswirkungen des § 2b UStG

Der Ausbau von erneuerbaren Energien ist nicht erst im Zuge der Ukraine-Krise im Fokus der Öffentlichkeit. Wirtschaft, Verbraucher und Politik sind gehalten, ihre CO2-Belastung zu reduzieren, um dem Klimawandel zu begegnen und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu reduzieren. Als geeignetes Mittel hierfür kann sich insbesondere der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) anbieten. In diesem Artikel möchten wir uns daher diesem Themengebiet – insbesondere in Bezug auf die Vorsteuer – widmen.

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG kann der Unternehmer regelmäßig die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (Vorsteuer) abziehen, sofern die KdöR umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze erzielt.

Ausgangsumsätze

Fremdeinspeisung

Mit Anwendung des § 2b UStG führt jedwedes Tätigwerden auf privatrechtlicher Grundlage – wozu regelmäßig auch die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz gehört – zu einem unternehmerischen Tätigwerden nach § 2 Abs. 1 UStG, sodass der fremdeingespeiste Strom durch den Betrieb der PV-Anlage als umsatzsteuerbar und regelmäßig umsatzsteuerpflichtig mit 19 % USt zu qualifizieren sein dürfte. Damit in Zusammenhang stehende Vorsteuern auf Eingangsleistungen können somit abgezogen werden.

Hoheitlicher Bereich

Der hoheitliche Bereich einer KdöR hingegen gehört zu den unternehmerischen aber nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten i.e.S., sodass ein Vorsteuerabzug regelmäßig ausscheidet. Die Vorsteuer ist demnach – regelmäßig nach der produzierten Strommenge – auf die beiden Bereiche aufzuteilen, sofern die PV-Anlage gemischt genutzt wird.

Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten

Bezüglich der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten ist aus unserer Sicht wie folgt zu differenzieren:

Bereits bestehende PV-Anlagen

Sofern bereits vor Anwendung des § 2b UStG PV-Anlagen durch die KdöR außerhalb eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) betrieben worden sind, sind vergangene Anschaffungen dahingehend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG gegeben sind. Dies dürfte in Betracht kommen, wenn eine dachaufgesetzte PV-Anlagen innerhalb der letzten fünf Jahre angeschafft worden ist, Strom ins öffentliche Netz gegen Entgelt eingespeist wird und die entsprechenden Grenzen des § 44 UStDV überschritten sind (s.u.).

Geplante PV-Anlagen

Bei noch nicht installierten aber geplanten PV-Anlagen kann es in Bezug auf die Vorsteuer empfehlenswert sein, die Anschaffung erst mit Anwendung des § 2b UStG vorzunehmen, um die Vorsteuer höchstmöglich bei Leistungsbezug geltend zu machen. Dies ist insbesondere dann geboten, wenn kein BgA begründet werden soll.

Vorsteuerabzug bei geänderter Verwendung

Im Rahmen der Nutzung der PV-Anlage durch die KdöR unterscheiden sich oftmals die produzierten Strommengen sowie dessen Verwendung im Vergleich zum Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt der Anschaffung.

Sollte sich der Anteil der umsatzsteuerpflichtigen Fremdeinspeisung in den folgenden Veranlagungszeiträumen erhöhen, ist der Vorsteuerabzug im Billigkeitswege nach § 15a UStG zu Gunsten der KdöR zu berichtigen. Allerdings bedarf es für die Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG, dass die Grenzen des § 44 UStDV überschritten werden (mindestens 10 % umsatzsteuerpflichtige (Mehr-)Nutzung oder 1.000 € Vorsteuerkorrektur). Sofern diese Grenzen unterschritten werden, ist keine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG vorzunehmen.

Verringert sich der Anteil der umsatzsteuerpflichtigen Fremdeinspeisung in den folgenden Veranlagungszeiträumen, ergibt sich ein niedrigerer Vorsteuerabzug. In diesen Fällen ist nach Auffassung der Finanzverwaltung eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern. Die unentgeltliche Wertabgabe bemisst sich in Höhe der Differenz des zum Vorsteuerabzug berechtigten Anteils der produzierten Strommenge.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass mit Anwendung des § 2b UStG die fremdeingespeisten Strommengen von PV-Anlagen – auch wenn zuvor kein BgA begründet worden ist – regelmäßig der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Im Zuge dessen sollte der Vorsteuerabzug – auch im Rahmen von geplanten Investitionen – in den Blick genommen werden.

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