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Vorsteuerabzugs bei mittelbarem Zusammenhang

Bundesfinanzhof bestätigte in seinem Urteil

Mit dem Urteil vom 20. Oktober 2021 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass ein Vorsteuerabzug aus einer Eingangsleistung auch bei mittelbarem Zusammenhang mit einer steuerpflichtigen Ausgangsleistung geltend gemacht werden kann.

Vorsteuerabzug bei Baukosten

Der Streitfall behandelt die Gewährung des Vorsteuerabzuges aus den Baukosten einer Hängeseilbrücke, die durch eine Gemeinde als Touristenattraktion erbaut wurde, um den Tourismus der Gemeinde und Umgebung zu fördern. Die Brücke steht der Allgemeinheit kostenfrei zur Verfügung. Auf demselben Grundstück wird in engem räumlichen Zusammenhang zusätzlich ein gebührenpflichtiger Parkplatz errichtet.

Die Finanzverwaltung sah in der Hängeseilbrücke als Touristenattraktion eine freiwillige Selbstverwaltung, die keinen direkten Zusammenhang mit den Parkeinnahmen ausweise, weshalb der Vorsteuerabzug aus den Baukosten nicht zu gewähren sei.

Finanzgerichtsurteil

Das Finanzgericht vertrat jedoch eine andere Auffassung.

Grundsätzlich ist ein Vorsteuerabzug immer dann zu gewähren, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Eigenleistungen und bestimmten steuerpflichtigen Umsätzen besteht, d. h., die Gegenstände oder Dienstleistungen den steuerpflichtigen Umsätzen eindeutig zugeordnet werden können.

Dazu kann ein Vorsteuerabzug auch dann in Betracht kommen, wenn der Zusammenhang darin besteht, dass die Kosten zu den allgemeinen Aufwendungen gehören und somit als Kostenelemente in der steuerpflichtigen Ausgangsleistung enthalten sind. Da der Bau des Parkplatzes und die Erzielung der Einnahmen aus der Parkplatzbewirtschaftung von Anfang an Bestandteil der Pläne der Gemeinde zur Verwirklichung der Touristenattraktion gewesen ist, kann der Zusammenhang aus Sicht des Finanzgerichtes bejaht werden.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Im Rahmen der Revision schloss sich der BFH der Meinung des Finanzgerichtes an. Für den Vorsteuerabzug reicht der Zusammenhang zwischen der Erzielung der Einnahmen durch die Parkplatzbewirtschaftung und die Berücksichtigung dieser Einnahmen bei der Finanzierung der Brücke von Baubeginn aus. Ohne die Brücke bestünde kein Anlass, den gebührenpflichtigen Parkplatz in der Gemeinde zu nutzen, sodass andernfalls keine nennenswerten Einnahmen erzielt werden könnten. Der mittelbare Zusammenhang begründet demnach einen Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Handlungsempfehlung: Wir empfehlen Ihnen, im Rahmen der Prüfung des Vorsteuerabzuges bei mittelbaren Eingangsleistungen frühzeitig den erforderlichen Zusammenhang darzustellen und entsprechende Beweisvorsorgen zu treffen, da diese Grundlage für die Argumentation des elementaren Zusammenhangs zu den Ausgangsleistungen verkörpern. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Jetzt Kontakt aufnehmen!