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Weiter geht´s: Corona-Hilfen die Dritte

Hilfe für betroffene Unternehmen der Lockdown-Schließungen

Die Novemberhilfe ist noch längst nicht bei allen angekommen, die Dezemberhilfe zu bekommen, ist für viele noch ein Wunsch, da wird schon das nächste Finanzhilfepaket geschnürt. In logischer Folge heißt es Überbrückungshilfe III und soll insbesondere von den aktuellen Lockdown-Schließungen betroffenen Unternehmen für die Monate Januar bis Juni 2021 unter die Arme greifen.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtig für die Überbrückungshilfe III sind:

  • Unternehmen,
  • Soloselbstständige und
  • selbstständige Freiberufler

mit einem jährlichen Umsatz bis zu 500 Millionen Euro.

Was muss passiert sein?

Die Überbrückungshilfe III ist grundsätzlich geeignet für

  • Unternehmen, die seit dem 2. November bzw. dem 16. Dezember 2020 geschlossen sind.
  • Unternehmen, die zwar nicht direkt geschlossen wurden, aber dennoch in den Monaten der umfassenden Schließungen erhebliche Umsatzeinbußen erleiden.
  • Unternehmen, die bereits 2020 deutliche Umsatzeinbrüche zu verzeichnen hatten und deren Umsatzeinbrüche sich nun 2021 fortsetzen.

Direkt und indirekt Betroffene

  •  Für den Dezember 2020 antragsberechtigt sind Unternehmen, die
    • von den bundesweiten Schließungen ab dem 16. Dezember 2020 direkt betroffen sind und dabei im Dezember 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Dezember 2019 erleiden.
    • zwar nicht unmittelbar schließen mussten, aber einen sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen haben. Sie sind als indirekt Betroffene ebenfalls antragsberechtigt. Als indirekt betroffen gilt, wer nachweislich und regelmäßig 80 Prozent seiner Umsätze mit direkt von den staatlichen Schließungen betroffenen Unternehmen erzielt.
  • Ab Januar 2021 sind alle Unternehmen antragsberechtigt, die von den bundesweiten Schließungen ab dem 2. November und 16. Dezember 2020 direkt oder indirekt betroffen sind und einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent erleiden. Der Antrag gilt für den jeweiligen Schließungsmonat im Jahr 2021.
  • Antragsberechtigt für November und Dezember 2020 sowie Schließungsmonate im ersten Halbjahr 2021 sind ferner Unternehmen, die in dem Monat der bundesweiten Schließungsanordnungen mehr als 40 Prozent Umsatzeinbußen im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 erleiden.
  • Antragsberechtig für die Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 sind zudem Unternehmen, die entweder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten erlitten haben oder
  • einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum aufweisen.

Was gibt es?

  • Förderhöhe
    • Der Förderhöchstbetrag beträgt bis zu 500.000 Euro pro Monat. Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher auch am Ausfall der Umsätze. Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2019, desto höher die Überbrückungshilfe. Die Überbrückungshilfe kompensiert die Fixkosten dabei wie folgt:
      • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
      • 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent
      • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent
  • Förderfähige Kosten
    • Unter anderem werden folgende Kosten anerkannt:
      • Mieten und Pachten
      • Finanzierungskosten und ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind (Kosten für Auszubildende oder Grundsteuern)
      • Aufwendungen für Personal, das Kurzarbeit nicht nutzen kann (Pauschale in Höhe von 20 Prozent der übrigen förderfähigen Fixkosten)
      • Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro
      • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 Prozent
      • Marketing- und Werbekosten (maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019)
    • Für ganz besonders von der Corona-Krise betroffene Branchen werden weitere Kosten anerkannt. Dies betrifft Soloselbstständige, die Reisebranche (Reisebüros und Reiseveranstalter) sowie die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft.

Wie wird es beantragt?

Die Antragstellung erfolgt – nach Abschluss der Programmierarbeiten – wie bisher auch elektronisch durch Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über die Überbrückungshilfe-Plattform.

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