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Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Bei unangemessen hohen Geschäftsführergehältern

„In den letzten Jahren ist die vermeintliche oder tatsächliche Selbstbedienungsmentalität in manchen gemeinnützigen Körperschaften in den Fokus geraten.“

Mit diesen Worten verweist Herr Dr. Heidner, Richter im V. Senat des BFH, auf das aktuell veröffentlichte Urteil des BFH vom 12.03.2020. Das Urteil betrifft die Frage, welcher Maßstab bei der Beurteilung der Frage, ob überhöhte Geschäftsführervergütungen zu einer Versagung der Gemeinnützigkeit führen, anzulegen ist.

Der Urteilsfall

Im Urteilsfall hatte der BFH über die Angemessenheit der Geschäftsführervergütungen einer gemeinnützigen GmbH, die im Bereich psychiatrische Arbeit tätig war, zu entscheiden. Der Geschäftsführer, ein ausgebildeter Sozialarbeiter, erhielt für seine Tätigkeit ein Grundgehalt sowie leistungsabhängige Pauschalen und einen Firmenwagen; für die Jahre ab 2008 wurde die private Unfallversicherung übernommen und eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen. Die Gehaltsentwicklung lässt sich wie folgt skizzieren:

Tabelle zur Gehaltsentwicklung der Geschäftsführervergütungen

Die Betriebsprüfung war der Auffassung, dass die Bezüge des Geschäftsführers unangemessen hoch seien und sah in Höhe der Differenz zwischen den angemessenen Bezügen und den tatsächlich gezahlten Bezügen eine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelfehlverwendung (sog. Drittbegünstigungsverbot). Daraufhin wurde der Klägerin für die Jahre 2005 bis 2010 die Gemeinnützigkeit aberkannt.

Das Urteil

Der BFH kam für die Jahre 2006 und 2007 zu einer abweichenden Auffassung und erkannte die Gemeinnützigkeit für diese Jahre an.

Die Entscheidung ist insbesondere hinsichtlich der konkreten Vorgaben zur Ermittlung einer angemessenen Geschäftsführervergütung von besonderem Interesse. Dabei sollen vornehmlich folgende Grundsätze zu beachten sein:

  • Die Verhältnismäßigkeit von Vergütungen orientiert sich am Fremdvergleich. Dabei ist sowohl auf Geschäftsführer bzw. Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens (internen Fremdvergleich) als auch auf Fremdgeschäftsführer unter vergleichbaren Bedingungen (externer Fremdvergleich) abzustellen.
  • Die anzustellenden Vergleiche beziehen sich auf die „Gesamtausstattung“, also alle Vorteile die der Geschäftsführer für seine Tätigkeit erhalten hat.
  • Es gelten keine Besonderheiten für gemeinnützige Organisationen, daher sind Geschäftsführervergütungen auch dann noch als angemessen anzusehen, wenn sie den Gehältern für vergleichbare Tätigkeiten in nicht steuerbegünstigten Unternehmen entsprechen.
  • Als Ausgangspunkt für die Überprüfung der Angemessenheit eines Geschäftsführergehaltes kann im Rahmen des externen Fremdvergleichs die sog. BBE-Studie herangezogen werden.
  • Maßgebend ist der Betrag des oberen Quartils im Sinne der BBE-Studie.

Weitere Aussagen zur Gemeinnützigkeit

Neben diesen sehr konkreten Anforderungen an die Angemessenheit von Geschäftsführergehältern enthält das BFH-Urteil noch weitere hilfreiche Aussagen zur Gemeinnützigkeit in Bezug auf die Geschäftsführervergütung. Insbesondere geht der BFH in seinem Urteil davon aus, dass geringfügige Verstöße gegen das Mittelverwendungsgebot nicht den Entzug der Gemeinnützigkeit rechtfertigen. Damit widerspricht der BFH der bisherigen Verwaltungsauffassung zugunsten der gemeinnützigen Unternehmen.

Der BFH weist in seiner Pressemitteilung vom 20.08.2020 ergänzend darauf hin, dass das Urteil von weitreichender Bedeutung für die Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften sei, da es die Grundlagen für die Ermittlung von noch zulässigen Geschäftsführerbezügen aufzeigt und diese Grundsätze auch auf andere Geschäftsbeziehungen mit gemeinnützigen Körperschaften (z. B. Miet-, Pacht-, Darlehnsverträge) angewendet werden können.

Der Prozess der Festlegung der Geschäftsführervergütung wie auch der Vergütung von Leistungsbeziehungen mit gewerblichen Verbundunternehmen sollte daher unseres Erachtens Berücksichtigung in einem Tax-Compliance-System finden.

Rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Vergütung von Geschäftsführern

Eine abstrakte Bestimmung der Bandbreite einer als angemessen angesehenen Vergütung ist im Ergebnis schwierig; erforderlich ist stets eine genaue Kenntnis des Unternehmens, der individuellen (Markt-)Situation und der konkreten Regelungen in der Unternehmenssatzung sowie im (zukünftigen) Anstellungsvertrag. In solch komplexen Beurteilungssituationen ist es hilfreich, eine Bewertung durch einen Sachverständigen vornehmen zu lassen. Auf Basis jahrzehntelanger Erfahrung in der Beratung gemeinnütziger Unternehmen und unserer umfangreichen (anonymisierten) Gehaltsdatenbank können wir qualifizierte Gehaltsgutachten erstellen, die Ihnen Sicherheit geben. Eine erste Orientierung bietet unser Quick-Check, auf dem für vollständige Gutachten aufgesetzt werden kann.

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