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Besondere Wohnformen – Besondere Steuerung

Resultat der dritten Reformstufe des BTHG

Mit Einführung der dritten Reformstufe des BTHG existiert als Resultat der Leistungstrennung die Besondere Wohnform. Diese definiert sich nicht mehr als eigenständige Einrichtung, sondern als persönlicher Wohnraum für Leistungsberechtigte, an den sich zusätzlicher Wohnraum in Form von Gemeinschaftsflächen sowie Fachleistungsflächen anschließen.

Exemplarisch: Leistungssystem Besondere Wohnformen in Nordrhein-Westfalen

Der vorliegende Fachbeitrag bezieht sich auf die Personal- und Leistungssteuerung Besonderer Wohnformen exemplarisch in Nordrhein-Westfalen (NRW). Der Landesrahmenvertrag (LRV) in NRW sieht kontextbezogene Unterstützungsstandards vergütet anhand einer Tagespauschale vor. Aufbauend darauf werden personenzentrierte Leistungen im Rahmen von Fachleistungsstunden erbracht.

Strategische Steuerungsanforderungen innerhalb Besonderer Wohnformen

Hinsichtlich der Steuerung müssen sich die Leistungserbringer im Bereich Besonderer Wohnformen sowohl auf strategischer als auch operativer Ebene neu ausrichten. Zu den strategischen Anforderungen zählen bspw. die Definition der Zielgruppe sowie der tatsächlichen Bedarfe. Diese stellen eine zentrale Voraussetzung für die Bereitstellung der personenzentrierten Assistenzleistungen dar. Im Rahmen der neugeschaffenen Module und Assistenzleistungen muss permanent eine ausreichende Personalmenge mit entsprechender Qualifikation bereitgestellt werden. Diesbezüglich existieren innerhalb des LRV NRW vorgegebene Fachkraftquoten im Rahmen der Assistenzleistungen. Zudem muss einhergehend mit dem Systemwechsel im Bereich Wohnen eine Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeitenden hinsichtlich der neuen Leistungssystematik erfolgen.

Operative Steuerungsanforderungen innerhalb Besonderer Wohnformen

Auf der operativen Ebene besteht eine zentrale Anforderung im Rahmen der Entwicklung eines Kennzahlensystems, da im Vergleich zum früheren Tagessatz ein höheres Maß an Steuerungsinformationen erforderlich ist. Damit einhergehend müssen sich Leistungserbringer mit möglichen Softwarelösungen hinsichtlich der technischen Realisierung des Kennzahlensystems befassen, um die ständige Verfügbarkeit steuerungsrelevanter Daten für Mitarbeitende und Führungskräfte gewährleisten zu können. Hierzu gehören bspw. Belegungsdaten, welche die Grundlage für die neuen Personalschlüssel im Organisationsmodul und im Fachmodul Wohnen darstellen, sowie Ausschöpfungsquoten des Assistenzstundenbudgets, das für alle Klienten im Rahmen der Bedarfsfeststellung individuell definiert wird.

Auf Grundlage der Summe der Assistenzstundenbudgets aller Leistungsberechtigten kann nachfolgend unter der Heranziehung der zur Verfügung stehenden Nettojahresarbeitszeit der Mitarbeitenden die Personalbemessung sowie die Personaleinsatzplanung für den Bereich der Assistenzstunden erfolgen. Zudem ist im Rahmen der Personalplanung die Qualifikation des vorgehaltenen Personals zu beachten. Hier ist bei der Leistungsplanung, -erbringung und -abrechnung von Fachleistungen die Differenzierung zwischen Face-to-Face-Zeiten und Regiezeiten zu beachten. Da zukünftig im Bereich der Assistenzleistungen lediglich die Zeit am Klienten abrechenbar ist, sind die Leistungserbringer angehalten, bspw. ihre Besprechungszeiten konkret zu planen. Als Planungsgrundlage gelten hier die Vorgaben des LRV NRW bzgl. der Anteile direkter und indirekter Leistungsbestandteile der Nettojahresarbeitszeit der Mitarbeitenden. 

Fazit

Die Modularisierung der Leistungen führt zu einer höheren Komplexität hinsichtlich der Steuerung Besonderer Wohnformen. Im Vergleich zum vorherigen Tagessatz werden deutlich mehr Steuerungsinformationen insbesondere aus dem Bereich der Leistungs- und Personalsteuerung für die Sicherstellung der Refinanzierung benötigt.

Dieser Artikel stammt aus unserem Mandantenmagazin Curacontact, das 4 x im Jahr aktuelle Themen für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, für Öffentlichen Sektor und Kirche aufbereitet. Interesse? Jetzt kostenlos abonnieren!