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Gemeinnützigkeitsrechtliche Hürden der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Wie Sie Nachhaltigkeit und Gemeinnützigkeit unter einen Hut bringen

§ 52 AO (Abgabenordnung) bestimmt, wann eine Organisation in Deutschland als gemeinnützig anzusehen ist, und zwar dann, wenn ihre Tätigkeit „darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern“, sofern sie nicht nur einem fest abgeschlossenen Personenkreis dient.

Außerdem zählt § 52 Abs. 2 AO 25 Zwecke auf, deren Verwirklichung grundsätzlich als Förderung der Allgemeinheit im Sinne des Steuerrechts anzuerkennen ist. Diese Liste reicht von der Förderung der Wissenschaft und Forschung, Religion, Kunst und Kultur über die Förderung der Rettung aus der Lebensgefahr bis hin zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements. 

Wer eine Organisation errichtet, die steuerlich als gemeinnützig anerkannt werden soll, muss sich grundsätzlich an diesem Zweckkatalog orientieren.

Eine Zuordnung der Zwecke der Abgabenordnung zu den Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals, SDGs) ist nicht in jedem Fall eins zu eins möglich. De facto ist bei jeder Förderung oder jedem eigenen, selbst durchgeführten Projekt erneut zu prüfen, unter welches der SDGs das gemeinnützige Wirken fällt.

Werden Mitarbeiter oder Gelder von einem sozialwirtschaftlichen Unternehmen für Aktionen des Umweltschutzes eingesetzt (z. B. Müllsammeln im Park), kann dies ohne vorherige Satzungsanpassung zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

Gelöst werden kann dieses Problem zum einen durch vorherige Verankerung des Umweltschutzes in der Satzung. Zum anderen, indem der Sozialträger den Umweltschutz im Rahmen seiner Satzungszwecke ausübt. Das heißt, Kinder, behinderte oder ältere von ihm betreute Menschen für Nachhaltigkeitsthemen sensibilisiert und die Müllsammelaktion mit ihnen durchführt. Dadurch stehen nach wie vor die Zwecke der Jugend-/ Eingliederungs-/ Altenhilfe im Vordergrund. Dass zeitgleich Nachhaltigkeitsaspekte verwirklicht werden, ist für die Gemeinnützigkeit unschädlich.

Zu einer Differenzierung bezüglich der Begriffsverständnisse „Nachhaltigkeit“ und „Gemeinnützigkeit“ befindet die Literatur, es ergebe sich „regelmäßig eine Schnittmenge zwischen der Verfolgung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken nach § 52, 53 AO und der Förderung der UN Sustainable Development Goals (UN SDGs). Letztere umfassen mit UN SDG 8 – Economic Growth jedoch auch ein wirtschaftliches Wachstum und damit eigenwirtschaftliche Zwecke, die grds. nicht mit den Anforderungen in §§ 55 ff. AO hinsichtlich der selbstlosen Verfolgung des „gemeinnützigen“ Zwecks vereinbar sind. Deshalb sollte grds. eine „gemeinnützige“ Betätigung „nachhaltig“, aber nicht jede „nachhaltige“ Betätigung auch „gemeinnützig“ sein.“

Auch in der Vermögensverwaltung können sozialwirtschaftliche Unternehmen Nachhaltigkeitsaspekte mit einfließen lassen: Aus dem nicht unmittelbar benötigten Vermögen einer Körperschaft soll zur Finanzierung der steuerbegünstigten Zwecke eine möglichst hohe, aber dennoch sichere Rendite erzielt werden.

Ob dabei Staatsanleihen oder alternative „grünere“ Finanzanlagen gewählt werden, ist unerheblich.

Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt sich auch hier die Anlagestrategie in der Satzung zu verankern (Anlagerichtlichtlinie, die bspw. Investitionen in fossile Energien oder die Rüstungsindustrie verbietet). 

Nachhaltigkeitsberichtserstattung bei sozialwirtschaftlichen Unternehmen

Hat sich ein sozialwirtschaftliches Unternehmen in seiner Satzung der Nachhaltigkeit verpflichtet, sollte es zudem über die ggf. freiwillige Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts nachdenken. Verpflichtend ist dieser ab dem Geschäftsjahr 2025 für alle „größeren“ Kapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:

  1. Bilanzsumme größer als 20 Mio. Euro,
  2. Jahresumsatz von mehr als 40 Mio. Euro,
  3. mehr als 250 Arbeitnehmende.

Auch Unternehmen, die in ihrer Satzung, bzw. ihrem Gesellschaftsvertrag einen Verweis auf „Rechnungslegung wie eine große Kapitalgesellschaft“ haben, fallen künftig unter die Erstellungspflicht.

Die Anerkennung als steuerbegünstigtes Unternehmen entbindet dabei nicht von der Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts.

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Nachhaltigkeitsziele zu verwirklichen, stellt im Sinne des Gesetzes keinen eigenen gemeinnützigen Zweck dar. Steuerbegünstigte Unternehmen dürfen Nachhaltigkeitsaspekte insofern nur als „Nebeneffekt“ berücksichtigen. Gleichzeitig soll Nachhaltigkeit vermehrt in den Fokus sämtlicher Unternehmen rücken. Hierfür hat die EU eigens eine neue Richtlinie („Corporate Sustainability Reporting Directive“) erlassen, wonach ab dem Geschäftsjahr 2025 auch viele sozialwirtschaftliche Unternehmen zur sogenannten „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ verpflichtet werden.

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