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Grundsteuerreform – Überblick und Handlungsempfehlung

Neubewertung von Immobilien zum 01.01.2022

Städte, Gemeinden und Kirche verfügen in Deutschland über enormen Grundbesitz. Gleichzeitig bildet die Grundsteuer eine wichtige Einnahmequelle für Städte und Gemeinden. Die Neubewertung sämtlicher Liegenschaften im Zuge der Grundsteuerreform trifft damit insbesondere auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentliche-rechtliche Religionsgemeinschaften.

Überblick

Auf den Stichtag 1. Januar 2022 sind für alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts Grundsteuerwerte gesondert festzustellen. In dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 sind Steuererklärungen von allen Grundstückseigentümern einzureichen. Bis zum 31.12.2024 erfolgt die Erhebung der Grundsteuer weiterhin auf Grundlage der alten Einheitswerte. Erstmalig zum 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer anhand der neuen Grundsteuerwerte, welche auf den 1. Januar 2022 festgestellt werden, erhoben. In NRW wurden erfreulicher Weise kürzlich Erleichterungen für steuerbefreite Grundstücke geschaffen – weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag Erleichterungen für steuerbefreite Grundstücke in NRW.

Bundesmodell vs. Ländermodell

Der Bund hat grundsätzlich eine Regelung geschaffen, die bundeseinheitlich anwendbar ist (sog. Bundesmodell). Im Rahmen der Grundsteuerreform 2019 wurde den Bundesländern jedoch die Möglichkeit eingeräumt eine davon abweichende Regelung zu treffen. Von dieser Öffnungsklausel haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen Gebrauch gemacht. Das Saarland und Sachsen übernehmen grundsätzlich das Bundesmodell, wenden jedoch abweichende Steuermesszahlen an.

Besonderheiten für Städte, Gemeinden und Kirche

Juristische Personen des öffentlichen Rechts ebenso wie öffentliche-rechtliche Religionsgemeinschaften sind in vielen Bereichen von der Grundsteuer befreit. Folgende Grundsteuerbefreiungen sind hier hervorzuheben:

Diese weitreichenden Steuerbefreiungen umfassen einen Großteil der Liegenschaften von Städten, Gemeinden und Kirche insbesondere, wenn sie für hoheitliche bzw. kirchenhoheitliche Zwecke genutzt werden. Vorsicht ist hingegen geboten, wenn neben der hoheitlichen Nutzung auch eine privatrechtliche bzw. unternehmerische Nutzung bspw. für einen Betrieb gewerblicher Art vorliegt.

Unter welchen Voraussetzungen ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, richtet sich nach den Maßstäben des Körperschaftsteuergesetzes. Demnach ist u. a. die aktuelle Umsatzgrenze von 35.000 € entscheidend.

Im Ergebnis kommt es somit grundsätzlich zu einer Grundsteuerpflicht für Grundbesitz, der im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art genutzt wird. In Betracht kommen etwa vermietete Parkplätze, Schwimmbäder, vermietete Bürgerhäuser bzw. Gemeindesäle, Diakonie- und Sozialläden.

Oftmals werden sich Konstellationen finden, in denen Grundbesitz nicht ausschließlich im grundsteuerbefreiten bzw. im grundsteuerpflichtigen Bereich eingesetzt wird. In diesen Fällen hat grundsätzlich eine flächenbasierte Aufteilung zu erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist es von entscheidender Bedeutung, die vorhandenen Liegenschaften anhand ihrer Nutzungsart zu katalogisieren und grunderwerbsteuerlich einzuordnen. Dies wird auch bei etwaigen Nutzungsänderungen hilfreich sein, um zu überwachen, ob die Änderungen der Finanzverwaltung anzuzeigen sind.

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