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Kurzarbeit kürzt auch den Urlaubsanspruch

Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Die Klägerin stritt mit ihrer Arbeitgeberin um den Umfang ihres Urlaubsanspruchs. Sie war in einem Betrieb der Systemgastronomie teilzeitbeschäftigt. Pro Jahr standen ihr somit 14 Urlaubstage zu. Infolge der Corona-Pandemie bestand für sie drei Monate Kurzarbeit Null. Die Arbeitgeberin gewährte ihr daher für das Jahr 2020 11,5 Urlaubstage. Die Klägerin beantragte die Festestellung des vollen Urlaubsanspruchs. Sie begründete dies damit, dass Kurzarbeit aufgrund von Meldepflichten keine Freizeit sei und dem Interesse der Arbeitgeberin diene, die diese auch kurzfristig beenden könne.

Wie schon die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Essen, wies das LAG Düsseldorf die Klage ab und entschied, dass ihr der Jahresurlaub nur in dem anteilig gekürzten Umfang zustünde.

Zur Begründung wies es darauf hin, dass die Klägerin in den drei Monaten in Kurzarbeit Null keinen Urlaubsanspruch gemäß § 3 BUrlG erworben habe und für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null der Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen sei mit dem Ergebnis einer Kürzung um 3,5 Arbeitstage.

Erholungsurlaub setze eine Pflicht zur Tätigkeit voraus. Während der Kurzarbeit seien die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben und Kurzarbeiter wie vorübergehend Teilzeitbeschäftigte zu behandeln. Auch sei keine Kollision mit dem Unionsrecht zu befürchten, denn nach der Rechtsprechung des EuGH entstehe während der Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG nicht. Im deutschen Recht existiere keine günstigere noch eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergebe sich etwas anderes aus dem BUrlG.

Das LAG hat die Revision zum BAG zugelassen.

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