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Neue Verwaltungsanweisung zur Gemeinnützigkeitsreform

Hinweise zu den Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Mit Spannung wurden die Auslegungshinweise der Bundesfinanzverwaltung zu den gesetzlichen Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht erwartet, die Ende letzten Jahres durch das Jahressteuergesetz 2020 veröffentlicht wurden. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick zu zwei zentrale Vorschriften aus der Gemeinnützigkeitsreform.

Erleichterungen für Kooperationen

Im Rahmen der Neuregelung des § 57 Abs. 3 AO wird es steuerbegünstigten Körperschaften zukünftig ermöglicht, auch mittels eines sog. planmäßigen Zusammenwirkens mit einem anderen steuerbegünstigten Rechtsträger unmittelbar gemeinnützig tätig zu sein. Aufgrund der relativ extensiven Auslegung dieser Vorschrift seitens des BMF können zukünftig diverse Leistungen aus dem steuerpflichtigen, in den ertragsteuerfreien Bereich überführt werden. Hierunter können neben Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen, auch Beschaffungs- und Vermietungstätigkeiten subsumiert werden. Auch gewerbliche (Service-)Gesellschaften können bei rechtzeitiger Änderung des Gesellschaftsvertrages (Stichtag ist der 31.12.2021!) ab dem 1.1.2022 die steuerlichen Vergünstigungen für gemeinnützige Körperschaften und für ihre Funktionsleistungen gegenüber steuerbegünstigten Rechtsträgern in Anspruch nehmen.

Förmliche Voraussetzungen

Für die praktische Nutzung der vorbezeichneten Erleichterungen muss die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag entsprechend angepasst werden. Das BMF verlangt insoweit nicht nur die satzungsmäßige Darlegung der betreffenden Kooperationsleistungen, sondern vielmehr auch eine satzungsmäßige „Bezeichnung“ der beteiligten Rechtsträger. Eine weitergehende Erläuterung dieses Begriffes bleibt das BMF-Schreiben schuldig, wobei aus inoffiziellen Kreisen der Bundesfinanzverwaltung eher eine restriktive Auslegung dieses Begriffsmerkmals, mithin eine namentliche Nennung, favorisiert wird. Dieses bürokratische Hemmnis ist nicht nachvollziehbar und nach hiesiger Auffassung auch nicht den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen.

Vereinfachte Mittelweiterleitung

Als positive Überraschung haben sich indes die Auslegungshinweise der Finanzverwaltung zu § 58 Nr. 1 AO erwiesen. Nach dieser Vorschrift bedürfen nur noch reine Förderkörperschaften und steuerbegünstigte Rechtsträger, die einen satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zweck ausschließlich im Wege der Förderklausel verwirklichen, einer satzungsmäßigen Grundlage des § 58 Nr. 1 AO. Daneben können nunmehr steuerbegünstigte Rechtsträger, die die Steuerbegünstigung aufgrund eigener operativ tätiger Zweckverwirklichung erhalten, Mittelweiterleitungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften auch ohne entsprechende Satzungsklausel vornehmen.

Erweiterung des Mittelbegriffs

Mittel i.S.d. Vorschrift des § 58 Nr. 1 AO sind nach Auffassung des BMF nicht nur Geld- oder Sachmittel. Vielmehr werden nunmehr explizit auch Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen, soweit diese unentgeltlich oder maximal zu Selbstkosten abgerechnet werden, in die steuerbegünstigte Zweckverwirklichung über § 58 Nr. 1 AO überführt. Obgleich die Finanzverwaltung für Kooperationen zwischen steuerbegünstigten Körperschaften wohl einen Anwendungsvorrang von § 57 Abs. 3 AO sieht, wird der Anwendungsbereich der Mittelweiterleitungsregelung erheblich erweitert und neue Gestaltungsmöglichkeiten geschaffen.

Folgen für die Praxis

Die beiden zuvor dargestellten Änderungen in § 57 Abs. 3 AO und § 58 Nr. 1 AO erfordern nicht unerhebliche Veränderungen, bieten dafür jedoch auch eine Vielzahl steuerlicher Vergünstigungen. Insbesondere die Neuregelung zu § 58 Nr. 1 AO gilt nach dem Wortlaut des BMF-Schreibens mit sofortiger Wirkung und zur Anwendung in allen offenen Fällen. Damit ergeben sich für bereits abgegebene Steuererklärungen, und laufende steuerliche Außenprüfungen interessante neue Optionen. 

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