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THG-Quotenhandel in der Gemeinnützigkeit

Finanzierungbeitrag für die Investition in Elektrofahrzeuge

Treibhausgasminderungs-Quote

Halterinnen und Halter von (reinen) Elektroautos sowie Betreiber von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur können die CO2-Emissionseinsparung, welche durch den Antrieb mit Strom statt fossiler Kraftstoffe entsteht, seit dem 1. Januar 2022 als sog. Treibhausgasminderungs-Quoten (THG-Quoten) zum Verkauf anbieten und dadurch Erlöse erzielen.

Hintergrund:
Ein Elektroauto produziert weitaus weniger CO2-Emissionen als Autos, die mit Verbrenner-Motoren ausgestattet sind - sowohl in der Herstellung als auch im laufenden Betrieb. Diese Einsparung an CO2 können sich E-Auto-Besitzer im Rahmen der Regulierung zur THG-Quote zertifizieren lassen und z. B. an Mineralölkonzerne verkaufen, die diese Zertifikate benötigen, um ihren CO2-Verbrauch auf Papier ausgleichen zu können. Eine Zertifizierung kann nur für registrierte und in der Bundesrepublik zugelassene Elektrofahrzeuge vorgenommen werden und wird durch das Umweltbundesamt realisiert. Um die Treibhausgasminderungs-Quote geltend machen zu können, erstellt das Umweltbundesamt einen Bescheid über die mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms, die dem Netz zur Verwendung des Fahrzeugs entnommen wurde, um die Treibhausgasemissionen berechnen zu können.

Die maximale Vergütung richtet sich aufgrund unterschiedlicher Emissions-Einsparpotenziale nach der Fahrzeugklasse. Neben einer Eigenvermarktung können sich Fahrzeughalter auch bei Ankäufern der THG-Quote (Quotenhändler) registrieren lassen und ihnen die Vermarktung der THG-Quote übertragen.

Es sind alle Fahrzeugklassen zum THG-Quotenhandel berechtigt, Voraussetzung ist jedoch, dass für das Fahrzeug eine Zulassungsbescheinigung Teil I im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgestellt wurde. Darunter fallen neben E-Pkw, E-Busse, E-LKW, E-Transporter, auch E-Motorräder oder E-Leichtfahrzeuge. Zulassungsfreie Kleinkrafträder der EG-Fahrzeugklassen L1e und L2e sind hingegen nicht zum THG-Quotenhandel berechtigt. Die Nutzung des Fahrzeuges (privat/betrieblich bzw. nichtunternehmerisch/unternehmerisch) bzw. die Art des Erwerbs (Kauf, Leasing, Finanzierung) ist unbeachtlich. Auch gemeinnützige Unternehmen der Gesundheits- und Sozialbranche können daher z. B. für ihre E-Fahrzeuge in der ambulanten Pflege entsprechende THG-Zertifikate zum Verkauf anbieten.  

Spricht man vom Verkauf der THG-Quote, meint dies im rechtlichen Sinne die Übertragung der Verpflichtung der Quotenerfüllung, bzw. die Übertragung der Vermarktungsrechte an den anrechenbaren Minderungen. Steuerrechtlich handelt es sich bei diesem sog. „handelbaren Emissionszertifikat“ nach aktueller Verwaltungsauffassung um ein (immaterielles) Wirtschaftsgut i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG und nicht um eine Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG. Der THG-Quotenhandel richtet sich daher nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen über den Kauf und Verkauf von Wirtschaftsgütern, bei denen die Haltedauer nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Gemeinnützigkeitsrecht

Mit dem Handel mit THG-Quoten wird offenkundig keiner der gemeinnützigen Zwecke gem. § 52 AO verfolgt. Nach unserer Auffassung auch nicht die Förderung des seit 2020 in die Abgabenordnung aufgenommenen steuerbegünstigten Zwecks des Klimaschutzes, da der Veräußerer mit dem Verkauf der CO2-Zertifikate an Firmen, die ihrerseits CO2-Ausstoß verursachen, zwar dem Erwerber zur Einhaltung der Klimaschutzvorgaben verhilft, damit aber nicht die Allgemeinheit fördert. Daher scheidet für den entgeltlichen THG-Quotenhandel eine Zuordnung der Tätigkeit zum ideellen Bereich oder steuerbegünstigten Zweckbetrieb aus. Die Einnahmen sind einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, der eine Ertragssteuerpflicht begründet, wenn er zusammen mit anderen Tätigkeiten des Unternehmens, die ebenfalls diesem Bereich zuzuordnen sind, die Einnahmegrenze von € 45.000 p. a. überschreitet.

Umsatzsteuerliche Einordnung

Der Verkauf der THG-Quoten ist ein steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Für einen solchen Umsatz existieren nach unserer Auffassung derzeit keine expliziten Befreiungs- oder Ermäßigungsnormen, sodass die Einnahmen aus den Quotenverkäufen umsatzsteuerlich dem Regelsteuersatz unterliegen.

Die Regelungen des sog. Reverse-Charge-Systems gem. § 13b UStG (Übergang der Steuerschuldnerschaft) finden auf den Handel mit THG-Quoten keine Anwendung.  

Für Anwender der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG gilt es dabei zu beachten, dass zum Gesamtumsatz auch die Umsätze aus dem THG-Quotenhandel zählen. Die Grenzen der Kleinunternehmerregelung sind entsprechend zu beachten.

Kein Vorsteuerabzug

Da die THG-Quote nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht mit dem Fahrzeug „mitangeschafft“ wird, darf hierfür grundsätzlich keine anteilige Vorsteuer aus bezogenen Aufwendungen, so z. B. aus der Anschaffung oder Betriebskosten von PKW geltend gemacht werden. Etwas Anderes kann unter Umständen für Betreiber öffentlicher Ladepunkte gelten.

Sprechen Sie uns bei weiteren Fragen zum Thema THG-Quotenhandel gerne an. Unsere Expert:innen stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Jetzt Kontakt aufnehmen!