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EnergieR UND GemR - Geht das zusammen?

Ein Kommentar von Beata Wingenbach

Wenn ein gemeinnütziges Unternehmen sich abseits seiner satzungsmäßig geregelten gemeinnützigen Zwecke z. B. als Energieerzeuger oder Energieversorger betätigt, ist Vorsicht geboten.

Allein die komplexe Gemengelage innerhalb des Energierechts und Energiesteuerrechts ist unübersichtlich und birgt Fallstricke. Erschwerend hinzu kommen abgaberechtliche Restriktionen bei der Finanzierung des Vorhabens bis hin zu ertrags- und umsatzsteuerlichen Auswirkungen, welche zu hohen Steuernachzahlungen führen und schlimmstenfalls die Gemeinnützigkeit gefährden können. Das betreffende Regelwerk ist hinsichtlich Steuererleichterungen inkonsequent und mit zahlreichen bürokratischen Hürden gespickt. Dennoch ist es gerade jetzt richtig und wichtig, dass auch die Gesundheits- und Sozialbranche die Energiewende vorantreibt. Die Politik schreibt der Energieerzeugung und -versorgung ein überragendes öffentliches Interesse zu, der Gesetzgeber tut sich allerdings noch schwer mit der Umsetzung. Wäre es nicht gar an der Zeit, diese Tätigkeiten in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke nach § 52 AO aufzunehmen? Als hätte es der Gesetzgeber schon geahnt (hat er nicht…), ist zumindest mit § 57 Abs. 3 AO eine gute Möglichkeit geschaffen worden, Energieversorgung und Energieversorgungsunternehmen in gemeinnützige Holdingstrukturen zu integrieren.

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