In Interpretation der Regelungen der §§ 4 und 6 APG DVO wurde im Stand der APG DVO vor dem Entfesselungspaket bisher allgemein unterstellt, dass die Beträge, die nach §§ 4 und 6 APG DVO anerkannt werden, strikt zweckgebunden zu verwenden sind.
Im Rahmen des Entfesselungspakets hat der Gesetzgeber klargestellt, dass das dies durch die Regelungen der §§ 4 und 6 APG DVO aber nicht beabsichtigt und auch nicht erforderlich ist. § 82 Abs. 3 SGB XI erlaubt insoweit ausdrücklich eine pauschalierte Anerkennung durch Landesrecht. Allerdings müssen die Pauschalen in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Aufwendungen stehen.
Um dieser Vorgabe zu genügen ist in den Regelungen in §§ 4 Abs. 5 sowie 6 Abs. 3 APG DVO die fortlaufende unverminderte Anerkennung der Pauschale daran geknüpft, dass die Einrichtung tatsächlich so viel für entsprechende Maßnahmen aufwendet, dass die angesammelten Pauschalen abzüglich der geltend gemacht Aufwendungen nicht die Kappungsgrenzen überschreiten.
Diese Kappungsberechnung bei der Neufestsetzung soll sicherstellen, dass die Finanzierung von Aufwendungen nach §§ 4 und 6 APG DVO den Anforderungen § 82 Abs. 3 SGB XI in Bezug auf eine pauschalierte Anerkennung entspricht.