APG DVO NRW – Bilanzierung virtueller Konten

Wir beantworten die Fragen, die durch das Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zum Alten- und Pflegegesetz NRW (APG DVO NRW) und den damit verbundenen Änderungen in der Finanzierung von Pflegeeinrichtungen in NRW entstanden sind.

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Bilanzierung virtueller Konten

Sind die Beträge, die nach §§ 4 und 6 APG DVO anerkannt werden, strikt zweckgebunden zu verwenden?

In Interpretation der Regelungen der §§ 4 und 6 APG DVO wurde im Stand der APG DVO vor dem Entfesselungspaket bisher allgemein unterstellt, dass die Beträge, die nach §§ 4 und 6 APG DVO anerkannt werden, strikt zweckgebunden zu verwenden sind.

Im Rahmen des Entfesselungspakets hat der Gesetzgeber klargestellt, dass das dies durch die Regelungen der §§ 4 und 6 APG DVO aber nicht beabsichtigt und auch nicht erforderlich ist. § 82 Abs. 3 SGB XI erlaubt insoweit ausdrücklich eine pauschalierte Anerkennung durch Landesrecht. Allerdings müssen die Pauschalen in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Aufwendungen stehen.

Um dieser Vorgabe zu genügen ist in den Regelungen in §§ 4 Abs. 5 sowie 6 Abs. 3 APG DVO die fortlaufende unverminderte Anerkennung der Pauschale daran geknüpft, dass die Einrichtung tatsächlich so viel für entsprechende Maßnahmen aufwendet, dass die angesammelten Pauschalen abzüglich der geltend gemacht Aufwendungen nicht die Kappungsgrenzen überschreiten.

Diese Kappungsberechnung bei der Neufestsetzung soll sicherstellen, dass die Finanzierung von Aufwendungen nach §§ 4 und 6 APG DVO den Anforderungen § 82 Abs. 3 SGB XI in Bezug auf eine pauschalierte Anerkennung entspricht.

Besteht eine Passivierungspflicht für nicht verausgabte Mittel nach §§ 4 und 6 APG DVO?

Nein, es besteht keine Passivierungspflicht in Bezug auf nicht verausgabte Pauschalen nach §§ 4 und 6 APG DVO.

Da in Bezug auf die Mittel nach §§ 4 und 6 APG DVO eine Pflicht zur strikt zweckgebundenen Verwendung von Anfang an nicht bestanden hat, es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um angemessene Pauschalen im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI handelt und die virtuellen Konten nur zur Überwachung der Kappungsgrenzen dienen, entfallen Argumente für eine Passivierungspflicht in Bezug auf nicht verausgabte Pauschalen nach §§ 4 und 6 APG DVO.

 

Sind für die zur Finanzierung von Ersatzbeschaffungen sonstiger Anlagegüter verausgabten Mittel nach §§ 4 APG DVO Sonderposten zu bilden?

Da in Bezug auf die Mittel nach § 4 APG DVO keine Pflicht zur strikt zweckgebundenen Verwendung besteht, lassen sich keine Argumente für eine Sonderpostenbildung bei einem Einsatz von Mitteln nach §§ 4 APG DVO zur Finanzierung von Ersatzbeschaffungen sonstiger Anlagegüter finden.

 

Wie ist mit bereits gebildeten Sonderposten umzugehen, die zur Finanzierung von Ersatzbeschaffungen sonstiger Anlagegüter nach §§ 4 APG DVO gebildet worden sind?

Bereits gebildete Sonderposten, die im Zusammenhang mit der Finanzierung von Ersatzbeschaffungen sonstiger Anlagegüter nach §§ 4 APG DVO gebildet worden sind, sind aufzulösen.

Wie sind bestehende Passivierungen von nicht verausgabten Mitteln nach §§ 4 und 6 APG DVO zu behandeln?

Bestehende Passivierungen von nicht verausgabten Mitteln nach §§ 4 und 6 APG DVO sind aufzulösen.