Für Altenheimträger, die in der Vergangenheit das Eigentum der Immobilie vom Betrieb getrennt haben (i. d. R. durch Übertragung auf eine Betriebsgesellschaft), erfolgte die Refinanzierung von Investitionskosten in der Vergangenheit unverändert nach der Systematik des ursprünglich vorliegenden Eigentumsmodells.
Bis ca. Mitte des Jahres 2017 wurden auch die neuen Investitionskostenbescheide gem. APG DVO NRW regelmäßig noch in der Systematik des Eigentumsmodells erstellt.
Seit dem 1.1.2019 werden alle Einrichtungen, bei denen sämtliche genutzten Gebäude (langfristige Anlagegüter) nicht dem Einrichtungsträger gehören, sondern von einem Dritten vertraglich gemietet bzw. gepachtet sind. als Mieteinrichtungen im Sinn von § 8 APG DVO behandelt.
Wenn der bisherige Betreiber die Trägerschaft der Einrichtung auf einen Dritten überträgt, aber das Eigentum an den langfristigen Anlagegütern zurückbehält, ist die sog. fiktive Vergleichsberechnung nicht anwendbar. Im § 8 Absatz 2 Satz 6 APG DVO NRW ist geregelt, dass in diesen Fällen die Refinanzierung im Mietmodell mit konkreter Vergleichsberechnung erfolgt. Die Vergleichsberechnung erfolgt dann durch eine entsprechende Anwendung sämtlicher für eine Eigentumseinrichtung geltenden Vorschriften der APG DVO.