Es gilt der Grundsatz gem. § 8 Abs. 10 APG DVO, wonach ab dem 01.07.2021 bei Einrichtungen, die am 02.10.2014 bereits bestanden haben, die aus dem Vertragsverhältnis festgesetzten sowie gezahlten Miet- und Pachtzahlungen zum Vertragsstand 10.02.2014 nur anzuerkennen sind, soweit sie den nach § 8 Absatz 3 bis 8 APG DVO ermittelten Vergleichsbetrag nicht um mehr als 10 Prozent überschreiten. Die Anerkennung erfolgt im ordentlichen Bescheidverfahren von Amts wegen. Eine gesonderte Antragstellung ist entbehrlich.
Bei Kooperationsbereitschaft des Verpächters notwendige Informationen zu Baukosten und Finanzierung zu liefern, kann alternativ die Vergleichsberechnung nach § 8 Abs. 11 APG DVO zur Anwendung kommen:
„Die Trägerin oder der Träger kann zudem in einem gesonderten Antragsverfahren beim zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Genehmigung beantragen, dass vorübergehend über die Regelungen des Absatzes 10 hinaus eine höhere Miete oder Pacht anerkannt wird, weil die aktuellen einrichtungsbezogenen Finanzierungsbedarfe des Vermieters oder Verpächters hiernach voraussichtlich nicht gedeckt werden und die Parteien des Miet- oder Pachtverhältnisses sich nicht über eine reduzierte Miete oder Pacht einigen können.“
Nach Auffassung des MAGS und der Landschaftsverbände muss erst eine Bescheiderteilung nach § 8 Absatz 10 APG DVO abgewartet werden, bevor ein Antrag nach § 8 Absatz 11 APG DVO gestellt werden kann. Der Bescheid nach § 8 Absatz 10 APG DVO wird als eine für die Entscheidung erhebliche Unterlage angesehen. Ein entsprechendes Antragsformular für Anträge nach § 8 Abs. 11 APG DVO wird über PfAD.invest zur Verfügung gestellt. Sobald die Möglichkeit der Antragsstellung nach§ 8 Abs. 11 APG DVO in PfAD.invest implementiert ist, werden die Träger benachrichtigt.
Bei fehlender Kooperationsbereitschaft des Verpächters besteht zudem die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 APG NRW zur Überschreitung der Vergleichsmiete zu stellen. Der Antrag ist beim zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen. Der Antrag ist so frühzeitig wie möglich zu stellen. Über ihn soll nach Vorlage der entscheidungserheblichen Unterlagen innerhalb von drei Monaten entschieden werden. Nach Auffassung des MAGS und der Landschaftsverbände muss auch hierfür erst eine Bescheiderteilung nach § 8 Absatz 10 APG DVO abgewartet werden.
Des Weiteren wird vereinzelt auch der Verzicht auf den Anspruch der Bewohner auf Pflegewohngeld sowie Feststellung und Festsetzung angemessener Investitionskosten nach dem APG NRW in Betracht gezogen. In diesem Fall ist ein Abschluss einer Leistungs- und einer Vergütungsvereinbarung nach § 75 SGB XII i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI erforderlich. Die Angemessenheitsprüfung der geltend gemachten Vergütung erfolgt dann auf der Grundlage eines sog. „externen Vergleichs“.
Einzelne Träger prüfen zur „Schadensbegrenzung“ auch die Möglichkeit zum Erwerb der Pflegeimmobilie.
Bei Bewertung der bestehenden Handlungsoptionen unterstützen wir Sie gerne!