APG DVO NRW – Modernisierungskosten im Mietmodell

Wir beantworten die Fragen, die durch das Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zum Alten- und Pflegegesetz NRW (APG DVO NRW) und den damit verbundenen Änderungen in der Finanzierung von Pflegeeinrichtungen in NRW entstanden sind.

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Refinanzierung von Modernisierungskosten im Mietmodell

Wie können Baukosten im Mietmodell refinanziert werden?

§ 8 APG DVO sieht hierzu drei Optionen vor:

  • Nimmt der Vermieter auf Bitte des Mieters eine Modernisierung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 APG DVO vor beziehungsweise hat er sie in der Vergangenheit vorgenommen, so erhöht sich gemäß § 8 Abs. 6 APG DVO der nach § 8 Absatz 3 APG DVO berechnete Vergleichsbetrag.
  • Nimmt der Vermieter auf Bitte des Mieters eine Modernisierung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 APG DVO vor beziehungsweise hat er sie in der Vergangenheit vorgenommen, so kann auch die konkrete Vergleichsberechnung gemäß § 8 Abs. 14 APG DVO zur Anwendung kommen.
  • Sofern die Trägerin oder der Träger sich durch den Mietvertrag verpflichtet hat, Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen, können die dafür entstandenen Aufwendungen gemäß § 8 Abs. 16 APG DVO zusätzlich anerkannt werden, sofern sie betriebsnotwendig und wirtschaftlich sind.

Wie kann fristwahrend – ab dem Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme – die Refinanzierung der Investitionskosten bzw. des Aufwendungszuschusses erreicht werden?

Unabhängig von der Dauer des Erstellens eines Versorgungsvertrages kann nach der FAQ-Liste zur Investitionskostenförderung des MAGS mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung geschlossen werden, dass zunächst ein „Abschlag“ gezahlt wird.

Ferner kann der Träger fristwahrend einen Antrag auf Aufwendungsersatz stellen; hier gelten die Fristen zur „Antragstellung“.

Gleiches gilt auch hinsichtlich von neuen „vollstationären“ Einrichtung; wichtig ist hier, den „Antrag auf Pflegewohngeld“ beim örtlichen Träger der Sozialhilfe zeitnah zur Inbetriebnahme zu stellen.

Ist es möglich, ab Inbetriebnahme mit vorläufigen Baukosten zu operieren und diese dann später auf Basis endgültig nachgewiesener Baukosten zu korrigieren (§ 10 Abs. 2 APG)?

Ja. Nach der FAQ-Liste zur Investitionskostenförderung des MAGS ist das möglich. Es können aber nur die bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich entstandenen Aufwendungen in die Abrechnung eingezogen werden. Aufgrund von Mängeln einbehaltene Zahlungen könnten erst dann in die Abrechnung einbezogen werden, wenn die Zahlung tatsächlich erfolgt ist. Schätzungen werden nicht berücksichtigt. Insofern kann ein vorläufiger Bescheid erteilt werden, der bei Vorlage der Schlussrechnung durch einen endgültigen Bescheid ergänzt wird.

Können die Baukosten einzelner Bauabschnitte im Eigentümermodell vorläufig bis zur Inbetriebnahme nach Abwicklung aller Baumaßnahmen auf bestehende Investitionskostensätze aufaddiert werden (§ 10 Abs. 2 APG)?

Nach der FAQ-Liste zur Investitionskostenförderung des MAGS ist das möglich. Voraussetzung ist aber, dass die fertiggestellten Bauabschnitte den Bewohnerinnen und Bewohnern tatsächlich zur Nutzung zur Verfügung stehen. Erst dann können sie abgerechnet werden. Die Bescheide ergehen unter Vorbehalt.