In den sog. virtuellen Konten werden die tatsächlichen Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der langfristigen Anlagegüter (§ 6 APG DVO) sowie die Aufwendungen für die Erstanschaffung, Instandhaltung und Instandsetzung, Wiederbeschaffung von Gegenständen des sonstigen Anlagevermögens (§ 4 APG DVO) gesammelt und den anerkannten Beträgen im Rahmen der Kappungsberechnung gegenübergestellt.
§ 82 Abs. 3 SGB XI erlaubt ausdrücklich eine pauschalierte Finanzierung bzw. Anerkennung von Investitionsaufwendungen durch Landesrecht. Allerdings müssen die Pauschalen in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Aufwendungen stehen.
Nach den Regelungen des § 4 Abs. 5 APG DVO bzw. § 6 Abs. 3 APG DVO, ist die fortlaufende unverminderte Anerkennung der Pauschale daran geknüpft, dass die Einrichtung so viel für Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 APG DVO bzw. § 6 Abs. 1 APG DVO ausgibt, dass die angesammelten Pauschalen abzüglich der Ausgaben nicht den 4-fachen bzw. 10-fachen Jahressatz überschreiten. Diese Kappungsberechnung ist jeweils bei der Neufestsetzung durchzuführen.