§ 12 APG DVO regelt die Grundsätze und legt die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe für das Festsetzungsverfahren fest. Im Bescheid wird der Betrag festgesetzt, der Grundlage für die Abrechnung gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern der Einrichtung ist. Die Anträge sind mittels PfAD.invest (www.pfadinvest.mags.nrw.de) zu erfassen.
Die Landschaftsverbände erlassen zwei Bescheide
- Feststellungsbescheid
- Festsetzungsbescheid
Feststellung, ist wortwörtlich zu nehmen. Es werden die Grundlagen zur gesonderten Berechnung der Investitionsaufwendungen festgestellt, die im Rahmen des Neubaus/ Ersatzneubaus/ Umbau- Modernisierungsmaßnahmen entstanden sind.
Die Feststellung ist damit eine Bestandsaufnahme. Aus diesem Grund muss auch unterjährig ein neuer Antrag auf Feststellung gestellt werden, wenn sich der Bestand/ Basis verändert z.B.
- bei Abschluss der Baumaßnahme
- bei Abschluss von Teilbauabschnitten
- bei wesentlichen Veränderungen der Berechnungsgrundlage (z.B. Platzzahlabbau)
- „kann“ bei Änderung der Darlehnskonditionen (z.B. neues Darlehen / Anschlussfinanzierung)
Die Feststellung, muss vor bzw. zum Inbetriebnahmedatum erfolgen.