Welche Angaben sind im Verfahren zur Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen zu machen?
Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Die Summen der vertraglich im Abrechnungszeitraum geschuldeten Aufwendungen nach §§ 7 (Erbpacht oder Grundstücksmiete) und 8 APG DVO (Miete oder Pacht für langfristige und sonstige Anlagegüter) unter Darstellung der vertraglichen Grundlagen für die Zahlungspflichten. Die Landschaftsverbände fordern hierzu im Einzelfall auch Nachweise, dass die geschuldete Erbpacht, Miete oder Pacht auch tatsächlich gezahlt wird;
- Die Gesamtsumme der in den beiden Vorjahren tatsächlich gezahlten Aufwendungen gemäß § 8 Absatz 7 und Absatz 8 APG DVO (Nachweis der Aufwendungen für die virtuellen Konten);
- die nachgewiesenen Finanzierungsaufwendungen nach 8 Absatz 6 Satz 3 APG DVO;
- die tatsächliche durchschnittliche Belegungsquote in den beiden Jahren vor Antragstellung, bei erstmaliger Antragstellung nach Inkrafttreten dieser Verordnung auch der drei Jahre vor Antragstellung, soweit vorhanden;
- eine gewünschte Differenzierung zwischen verschiedenen Platzarten beziehungsweise Zimmergrößen bei der Festsetzung;
- die Höhe des nach § 8 Absatz 15 APG DVO zusätzlich anzuerkennenden Betrages und den Zeitpunkt, zu dem die Anerkennung wegen vollständiger Refinanzierung der Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 APG DVO endet.
Dem Antrag nach § 8 Absatz 11 APG DVO sind folgende Belege beizufügen:
- Testate über die nach § 8 Absatz 11 Satz 5 Nummer 1 bis 4 APG DVO angefallenen Aufwendungen, zum Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme der Einrichtung oder
- Testate über die Aufwendungen, die dem Kaufpreis nach § 8 Absatz 11 Satz 6 APG DVO zu Grunde liegen und
- Abschriften der laufenden Darlehensverträge im Sinne des § 8 Absatz 11 Satz 5 Nummern 1 und 2 sowie Satz 6 Nummer 1 und 2 APG DVO sowie der Zins- und Tilgungspläne.