Bei den sog. "unechten" Mietmodellen sind die Investitionskosten in der Vergangenheit nach der Systematik des Eigentümermodells ermittelt worden. Nunmehr werden diese Einrichtungen in der I-Kostenberechnung der Systematik der Mietmodelle nach § 8 Abs. 14 APG DVO zugeordnet.
Beispiele:
- Kirchengemeinde hatte in der Vergangenheit den Pflegebetrieb auf eine GmbH ausgegliedert, hat aber die Pflegeimmobilie inkl. Grundstück zurückbehalten
- Es bestand nie eine Identität zwischen Immobilieneigentum und Betrieb
Unter gilt als strittig, ob und in welchem Fällen für diese Einrichtungen, die in der Vergangenheit aufgrund früherer landesrechtlicher Regelungen wie Eigentumseinrichtungen behandelt wurden, das Wahlrecht nach § 8 Abs. 2 APG DVO zwischen fiktiver und konkreter Vergleichsberechnung besteht.
Bei der Entscheidung in Bezug auf die Ausübung des Wahlrechts zwischen fiktiver und konkreter Vergleichsberechnung ist zur wirtschaftlichen Beurteilung eine Betrachtung über einen Mehrjahreszeitraum vorzunehmen.
Bescheide für Mieteinrichtungen, die als Eigentumseinrichtungen ausgestellt sind, sind nach Auffassung des MAGS rechtswidrig. Es ist zu klären, ob und wie dieser Gesichtspunkt in noch laufenden Widerspruchsverfahren einzubringen ist.
Der Mietvertrag ist im Hinblick auf die Gegebenheiten der APG DVO, auf die mögliche Refinanzierung der ortsüblichen Miete und nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Führung virtueller Konten zu überprüfen.
Die konkrete Vergleichsberechnung erfolgt durch eine entsprechende Anwendung sämtlicher für eine Eigentumseinrichtung geltenden Vorschriften in §§ 2 – 7 APG DVO. Aufwendungen für ein Grundstück sind im Unterschied zur fiktiven Vergleichsberechnung nur anerkennungsfähig, wenn für dessen Nutzung durch den Vermietenden oder Verpachtenden Erbpachtzinsen zu zahlen sind, die zudem tatsächlich auf die Trägerin oder den Träger umgelegt werden.