In welcher Form sind die Baukosten bei Modernisierungsmaßnahmen in der Abgrenzung von Pflicht- und freiwilligen Maßnahmen seitens des Einrichtungsträgers, der beauftragten Architekten, darzustellen (§ 10 Abs. 6 APG i.V.m. § 3 Abs. 1 APG DVO)?
Die Aufwendungen sind getrennt nach ihrer Veranlassung (zwingend gesetzlich vorgeschriebene = „must have“ oder Kann-Maßnahme = „nice to have“) nachzuweisen. Idealerweise sollte daher bereits in der Phase der Planung eine Darlegung der geplanten Aufwendungen erfolgen (z.B. wie teuer würde ein Anbau zur Erreichung der 80 % Einzelzimmerquote, wie teuer würde ein größerer Anbau zur Erreichung der 100 % Einzelzimmerquote?). Bei Baumaßnahmen ohne vorherige verbindliche Abstimmung der voraussichtlichen Kosten ginge das Risiko, dass nach der Baumaßnahme später baufachlich eine für den Bauherrn ungünstigere Zuordnung der Kosten erfolgt, zu Lasten des Trägers. Es wäre dann nachträglich zu schätzen, was ein Anbau, der zur Erreichung der gesetzlichen Quote erforderlich gewesen wäre, gekostet hätte. In Fällen der Überschreitung der Angemessenheitsgrenze könnten die übersteigenden Kosten gar nicht berücksichtigt werden.