Welche Verfahrensfristen gelten für die I-Kostenbeantragung im Rahmen des Feststellungs- und Festsetzungsverfahren für Eigentümermodelle?
Die stationären Pflegeeinrichtungen im Eigentümermodell (ca. 1.200) und die nach APG DVO erstmals spätestens mit Wirkung zum 01.01.2017 über die anerkennungsfähigen Investitionskosten beschieden worden sind, haben Festsetzungsbescheide, die gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 APG NRW bis zum 31.12.2021 gültig sind. Diese Einrichtungen im Eigentümermodell konnten aufgrund des 2. Gesetzes zur Änderung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen unverändert auf Basis der bis einschließlich zum 31.12.2021 geltenden Bescheide abrechnen.