Ist das Dortmunder Modell nicht anwendbar, wenn gemäß WTG-Erlass vom 20.4.2018 eine Widerbelegungssperre besteht?
Von den WTG-Behörden wird mitunter die Auffassung vertreten, dass eine Widerbelegungssperre die Anwendung des Dortmunder Modells gemäß § 11 Abs. 9 APG DVO ausschließt. Diese Sichtweise trifft nach Auskunft des MAGS definitiv nicht zu.